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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 MilchWFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
MilchWFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620

4.1 Nach Artikel 21 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen Anbieterinnen und Anbieter von Wissensaustausch- und Informationsmaßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 über angemessene Kapazitäten in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen und Verlässlichkeit hinsichtlich deren Umsetzung verfügen. Die Angebote müssen allen milcherzeugenden Betrieben auf Grundlage objektiv definierter Kriterien gleichermaßen offenstehen.

4.2 Nach Artikel 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen die ausgewählten Anbieterinnen und Anbieter von Beratungsdiensten für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

4.3 Nach Artikel 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen die ausgewählten Anbieterinnen und Anbieter von Beratungsdiensten für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 unparteiisch sein und dürfen sich in keinem Interessenkonflikt befinden.

4.4 Nach Artikel 38 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen bei Einrichtungen für Forschung und/oder Wissensverbreitung, die auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, getrennte Bücher über die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten führen.

4.5 Nach Artikel 38 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2022/2472 dürfen Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung ausüben können, keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen.

4.6 Die Zuwendungsvoraussetzungen für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.4 ergeben sich aus § 22 MFG.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)