§ 1 EnSanSVG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen"
- Redaktionelle Abkürzung
- EnSanSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.