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§ 14 NVerfSchG - Nachrichtendienstliche Mittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erhebung personenbezogener Daten nur folgende nachrichtendienstliche Mittel einsetzen:

  1. 1.

    verdeckte Ermittlungen bei Betroffenen und Dritten unter den Voraussetzungen des § 15;

  2. 2.

    verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 15;

  3. 3.

    Teilnahme an einer Kommunikationsbeziehung im Internet unter einer Legende (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der oder des Betroffenen oder Dritten, um ansonsten nicht zugängliche Daten zu erhalten, unter den Voraussetzungen des § 15;

  4. 4.

    planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung (Observation), auch unter Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel, soweit dieser Einsatz allein der Bestimmung des jeweiligen Aufenthaltsortes der beobachteten Person dient, unter den Voraussetzungen des § 15;

  5. 5.

    einzelne verdeckt angefertigte fotografische Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen unter den Voraussetzungen des § 15;

  6. 6.

    Inanspruchnahme von

    1. a)

      Personen, deren planmäßig angelegte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen),

    2. b)

      Personen, die in Einzelfällen Hinweise geben und deren Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (sonstige geheime Informantinnen und Informanten),

    3. c)

      Personen mit einer bereits bestehenden Verbindung zu einem Nachrichtendienst einer fremden Macht, die zum Zweck der Spionageabwehr überworben worden sind (überworbene Agentinnen und Agenten), sowie

    4. d)

      Personen, die der Verfassungsschutzbehörde logistische oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen oder Informanten oder überworbene Agentinnen oder Agenten zu sein (Gewährspersonen),

    unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16;

  7. 7.

    Observation, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt wird (längerfristige Observation) oder bei der besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zu einem anderen als dem in Nummer 4 genannten Zweck eingesetzt werden, unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 17;

  8. 8.

    verdeckt angefertigte Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen, die nicht unter Nummer 5 fallen, unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 17;

  9. 9.

    Einsatz von hauptamtlichen Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde, die planmäßig angelegt und langfristig unter einer Legende (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) personenbezogene Daten erheben (verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler), unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 18;

  10. 10.

    verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 19;

  11. 11.

    technische Mittel, mit denen zur Ermittlung der Geräte- und der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden, unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 19;

  12. 12.

    Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 19;

  13. 13.

    Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des § 11.

2Die durch den Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen Daten dürfen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Die in Satz 1 Nrn. 5 und 8 genannten Mittel dürfen nicht gegen Versammlungen im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) eingesetzt werden. 4Der Einsatz unbemannter Fluggeräte ist unzulässig.

(2) 1Soweit es für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde

  1. 1.

    fingierte biografische, berufliche oder gewerbliche Angaben (Legende) mit Ausnahme solcher beruflichen Angaben verwenden, die sich auf Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO oder Berufshelferinnen oder Berufshelfer nach § 53a StPO beziehen, und

  2. 2.

    Tarnpapiere und Tarnkennzeichen beschaffen, herstellen und verwenden.

2Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen beschafft, hergestellt und verwendet werden. 3Die Behörden des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe bei der Beschaffung und Herstellung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen zu leisten.