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Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Amtliche Abkürzung
NVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031

Vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465 - VORIS 21031 -) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) (3)

Inhaltsübersicht*§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz1
Versammlungsbegriff2
Friedlichkeit und Waffenlosigkeit3
Störungsverbot4
Zweiter Teil
Versammlungen unter freiem Himmel
Anzeige5
Zusammenarbeit6
Versammlungsleitung7
Beschränkung, Verbot, Auflösung8
Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot9
Besondere Maßnahmen10
Anwesenheitsrecht der Polizei11
Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen12
Dritter Teil
Versammlungen in geschlossenen Räumen
Versammlungsleitung13
Beschränkung, Verbot, Auflösung14
Besondere Maßnahmen15
Anwesenheitsrecht der Polizei16
Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen17
Vierter Teil
(weggefallen)18 bis 19
Fünfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften20
Bußgeldvorschriften21
Einziehung22
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
Einschränkung eines Grundrechts23
Zuständigkeiten24
Kostenfreiheit25

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465) gelten Zuständigkeitsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366, 410), getroffen wurden und die von § 24 Absatz 1 Satz 2 NVersG abweichen, bis zum Ablauf ihrer vereinbarten Geltungsdauer fort.

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) können aufgrund dieses Gesetzes das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.