Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 11.09.2013, Az.: 1 Ws 258/13

Voraussetzungen für einen Sicherungsunterbringungsbefehl bei befristeter Krisenintervention

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
11.09.2013
Aktenzeichen
1 Ws 258/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 49553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2013:0911.1WS258.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 25.07.2013

Amtlicher Leitsatz

Die Voraussetzungen für einen Sicherungsunterbringungsbefehl (§ 453c StPO) liegen nicht mehr vor, wenn einer Krise des Untergebrachten durch eine befristete Invollzugsetzung der Unterbringung (§ 67h StGB) begegnet werden kann.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Untergebrachten wird der Sicherungsunterbringungsbefehl des Landgerichts Braunschweig vom 25. Juli 2013 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Das Landgericht Braunschweig hat den Beschwerdeführer am 20. Februar 2002 - rechtskräftig seit 2. März 2002 - in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (31 Ks 311 Js 803 Js 37576/01). Die Kammer hat Feststellungen getroffen, die den Tatbestand des versuchten Totschlags (§ 212, 22 StGB) und jenen der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) ausfüllen. Weil der Untergebrachte die Tat wegen einer krankhaften Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, hat das erkennende Gericht ihn nicht bestraft.

Mit Beschluss vom 21. April 2011 - rechtskräftig seit 10. Mai 2011 - (BewH Bl. 7 ff.) hat die Strafvollstreckungskammer die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt und sowohl die Dauer der Bewährung als auch der Führungsaufsicht auf 3 Jahre festgesetzt. Der Untergebrachte ist angewiesen worden, die Behandlung bei der Forensischen Institutsambulanz fortzusetzen. Außerdem hat ihm die Kammer aufgegeben, jeden Konsum von Drogen zu unterlassen.

Am 25. Juli 2013 hat das Landgericht Braunschweig nunmehr einen Sicherungsunterbringungsbefehl erlassen, weil der Untergebrachte unter Verstoß gegen den genannten Beschluss vom 21. April 2011 erneut Drogen konsumiert und keinen ausreichenden Kontakt zur Institutsambulanz gehalten habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Es bestehen aktuell keine hinreichenden Gründe mehr für die gemäß § 453 c Abs. 1 StPO erforderliche Annahme, dass die Aussetzung der Maßregel widerrufen werde. Die nötige Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs der Maßregel besteht nicht, wenn es ausreicht, einer Krise des Untergebrachten durch eine befristete Invollzugsetzung der Unterbringung (§ 67 h StGB) zu begegnen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.10.2008, juris). Eine solche Maßnahme hat die Strafvollstreckungskammer am 16. August 2013 ergriffen. Nachdem nun lediglich der Untergebrachte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Krisenintervention eingelegt hat, ist nicht mehr von einem Widerruf der Aussetzung auszugehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO.