Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.03.1977, Az.: 5 U 137/76

Schadenersatz; Dienstunfall; Arbeitsunfall; Schmerzensgeld; Bundeswehr; Soldaten; Streitkräfte

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.03.1977
Aktenzeichen
5 U 137/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1977:0317.5U137.76.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr i. S. des Gesetzes v. 7. 12. 1943

2. Nach § 91a SoldVG sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, die einem Bundeswehrsoldaten aufgrund der ff 839, 847 BGB 1. Vbdg. m. Art. 34 GG gegen die Bundesrepublik an sich zustehen wurden, ausgeschlossen, wenn der die Verletzung herbeiführende Dienstunfall von einem anderen ebenfalls Im Dienste befindlichen Soldaten oder Bediensteten der Streitkräfte (Zivilkraftfahrer einer Truppenplatzkommandantur) - fahrlässig - verursacht worden ist.