Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.03.1977, Az.: 5 U 137/76
Schadenersatz; Dienstunfall; Arbeitsunfall; Schmerzensgeld; Bundeswehr; Soldaten; Streitkräfte
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.03.1977
- Aktenzeichen
- 5 U 137/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1977:0317.5U137.76.0A
Rechtsgrundlagen
- § 91a SoldVG
- § 1 Ges. über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7.12.1943 (ErwG)
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr i. S. des Gesetzes v. 7. 12. 1943
2. Nach § 91a SoldVG sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, die einem Bundeswehrsoldaten aufgrund der ff 839, 847 BGB 1. Vbdg. m. Art. 34 GG gegen die Bundesrepublik an sich zustehen wurden, ausgeschlossen, wenn der die Verletzung herbeiführende Dienstunfall von einem anderen ebenfalls Im Dienste befindlichen Soldaten oder Bediensteten der Streitkräfte (Zivilkraftfahrer einer Truppenplatzkommandantur) - fahrlässig - verursacht worden ist.