Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.10.1994, Az.: 5 W 145/94
Eltern eines ehelichen Kindes; Ehenamen; Geburtsnamen des Kindes; Name der Mutter; Name des Vaters; Doppelnamen; Namensgleichheit der Kinder
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 24.10.1994
- Aktenzeichen
- 5 W 145/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 16540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1994:1024.5W145.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1616 Abs. 2 BGB
- § 3 Art. 7 FamNamRG
Fundstellen
- FamRZ 1995, 688-689 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 537 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1995, 211 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nach § 1616 Abs. 2 BGB kann allein der Name der Mutter oder der Name des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes, wenn die Eltern eines ehelichen Kindes keinen Ehenamen tragen. Eine Doppelnamen aus den Namen der Eltern kann nicht gebildet werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein weiteres Kind aus dieser Ehe einen solchen Geburtsnamen trägt. Die kann Über Art. 7 § 3 FamNamRG (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2054) kann es zur Namensgleichheit der Kinder kommen.