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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 MFFSErrRdErl

Bibliographie

Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen
Redaktionelle Abkürzung
MFFSErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Das Land verfügt bei seinen Dienststellen landesweit über eigene Flächen im Freien und auf Gebäuden, die für den Ausbau der digitalen Infrastruktur geeignet sein können. Um den Ausbau der Funknetzinfrastruktur und insbesondere die Entwicklung der Mobilfunkgeneration 5G zu unterstützen, können solche Flächen grundsätzlich für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen durch bundesweit tätige Mobilfunknetzbetreiber und seine konzernabhängigen Unternehmen oder durch unabhängige Betreiber passiver Mobilfunkinfrastruktur nutzbar gemacht werden. Hierfür gelten die nachstehenden Grundsätze.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)