Es handelt sich um eine Drittüberlassung nach VV Nr. 3.6 zu § 64 LHO (Bezugserlass). Der Nutzer entscheidet entsprechend der jeweiligen Umstände seiner Dienststelle darüber, ob und welche landeseigenen Flächen auf Gebäuden oder im Freien für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden können. Die Einwilligung der Fondsverwaltung für eine solche Drittüberlassung gilt unter folgenden Maßgaben als erteilt:
2.1
Das örtlich zuständige Staatliche Baumanagement hat bei Mobilfunkfeststationen auf Gebäuden unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gebäudezustands und des künftigen sonstigen Bedarfs des Nutzers vorab zu prüfen und festzustellen, ob und unter welchen grundlegenden Maßgaben eine Errichtung der Anlage baufachlich möglich ist.
2.2
Die Drittüberlassung ist als Mietvertrag nach dem vorgegebenen Muster (Anlage) zu vereinbaren und darf einen durch das Land ordentlich nicht kündbaren Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Errichtung eines Antennentragturms gilt ein solcher Zeitraum von 20 Jahren.
2.3
Gemäß § 63 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 LHO ist folgendes jährliches Nutzungsentgelt bei neu abzuschließenden Verträgen zu vereinbaren:
a) | Standorte auf und an Gebäuden |
---|
| - | Kommunen mit mehr als 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 5 963,00 EUR, |
| - | Kommunen mit mehr als 100 000 bis zu 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 5 149,00 EUR, |
| - | Kommunen mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner | 4 820,00 EUR, |
| - | Kommunen mit mehr als 7 000 bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohner | 4 365,00 EUR, |
| - | Kommunen mit bis zu 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Außenbereich | 3 665,00 EUR; |
b) | Standorte im Freien | 2 778,00 EUR. |
Die genannten Nutzungsentgelte für neu abzuschließende Verträge sind entsprechend anzupassen, wenn sich der vom statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex ("Basisjahr 2015 = 100") gegenüber dem für den Monat Mai 2020 veröffentlichten Index um mehr als 5 % verändert hat.
Die Einnahmen des Nutzers aus dem Nutzungsentgelt werden entgegen VV Nr. 3.6.3 zu § 64 LHO nicht zu seinen Lasten angerechnet.
Die weiteren Bestimmungen der VV Nr. 3.6 zu § 64 LHO bleiben unberührt.