MFFSErrRdErl,NI - Mobilfunkfeststationen-Errichtungsrunderlass

Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen

Bibliographie

Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen
Redaktionelle Abkürzung
MFFSErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 16. 11. 2020

Vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)

- 27019/03-0001 -

- VORIS 64100 -

- Im Einvernehmen mit dem MW -

Bezug: RdErl. v. 11. 7. 1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch
RdErl. v. 6. 2. 2020 (Nds. MBl. S. 290)
- VORIS 64100 -

Abschnitt 1 MFFSErrRdErl

Bibliographie

Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen
Redaktionelle Abkürzung
MFFSErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Das Land verfügt bei seinen Dienststellen landesweit über eigene Flächen im Freien und auf Gebäuden, die für den Ausbau der digitalen Infrastruktur geeignet sein können. Um den Ausbau der Funknetzinfrastruktur und insbesondere die Entwicklung der Mobilfunkgeneration 5G zu unterstützen, können solche Flächen grundsätzlich für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen durch bundesweit tätige Mobilfunknetzbetreiber und seine konzernabhängigen Unternehmen oder durch unabhängige Betreiber passiver Mobilfunkinfrastruktur nutzbar gemacht werden. Hierfür gelten die nachstehenden Grundsätze.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)

Abschnitt 2 MFFSErrRdErl

Bibliographie

Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen
Redaktionelle Abkürzung
MFFSErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Es handelt sich um eine Drittüberlassung nach VV Nr. 3.6 zu § 64 LHO (Bezugserlass). Der Nutzer entscheidet entsprechend der jeweiligen Umstände seiner Dienststelle darüber, ob und welche landeseigenen Flächen auf Gebäuden oder im Freien für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden können. Die Einwilligung der Fondsverwaltung für eine solche Drittüberlassung gilt unter folgenden Maßgaben als erteilt:

2.1
Das örtlich zuständige Staatliche Baumanagement hat bei Mobilfunkfeststationen auf Gebäuden unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gebäudezustands und des künftigen sonstigen Bedarfs des Nutzers vorab zu prüfen und festzustellen, ob und unter welchen grundlegenden Maßgaben eine Errichtung der Anlage baufachlich möglich ist.

2.2
Die Drittüberlassung ist als Mietvertrag nach dem vorgegebenen Muster (Anlage) zu vereinbaren und darf einen durch das Land ordentlich nicht kündbaren Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Errichtung eines Antennentragturms gilt ein solcher Zeitraum von 20 Jahren.

2.3
Gemäß § 63 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 LHO ist folgendes jährliches Nutzungsentgelt bei neu abzuschließenden Verträgen zu vereinbaren:

a)Standorte auf und an Gebäuden
-Kommunen mit mehr als 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern5 963,00 EUR,
-Kommunen mit mehr als 100 000 bis zu 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern5 149,00 EUR,
-Kommunen mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner4 820,00 EUR,
-Kommunen mit mehr als 7 000 bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohner4 365,00 EUR,
-Kommunen mit bis zu 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Außenbereich3 665,00 EUR;
b)Standorte im Freien2 778,00 EUR.

Die genannten Nutzungsentgelte für neu abzuschließende Verträge sind entsprechend anzupassen, wenn sich der vom statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex ("Basisjahr 2015 = 100") gegenüber dem für den Monat Mai 2020 veröffentlichten Index um mehr als 5 % verändert hat.

Die Einnahmen des Nutzers aus dem Nutzungsentgelt werden entgegen VV Nr. 3.6.3 zu § 64 LHO nicht zu seinen Lasten angerechnet.

Die weiteren Bestimmungen der VV Nr. 3.6 zu § 64 LHO bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)

Abschnitt 3 MFFSErrRdErl

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Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen
Redaktionelle Abkürzung
MFFSErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die nach diesen Grundsätzen überlassenen Flächen werden im Interesse einer landesweiten Gesamtschau in der Datenbank LINFOS als Objekttyp "Mobilfunksendestation" erfasst. Zur Sicherstellung einer entsprechenden Datenqualität ist ein regelmäßiger zeitnaher Datentransfer gegenüber der Fondsverwaltung des Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (Hinweis auf VV Nr. 1.3 zu § 64 LHO) sicherzustellen. Hierfür ist unmittelbar nach Vertragsschluss eine Ausfertigung des vollständigen Mietvertrages vom Nutzer zu übersenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)

Abschnitt 4 MFFSErrRdErl

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Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen
Redaktionelle Abkürzung
MFFSErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung