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§ 49 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten. Der fischereikundliche Dienst (§ 60) kann für wissenschaftliche Zwecke und Funktionskontrollen Ausnahmen zulassen.

(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert, so hat der für den Fischweg Unterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären, wenn die Sperre nicht bestünde.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone (Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. Die großen selbstständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.