§ 47 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
Ein fließendes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel nicht auf mehr als den halben Querschnitt bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen. In der Verordnung können Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 für den Aalfang zugelassen werden.