§ 49 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten.
(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert, so hat der für den Fischweg Unterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären, wenn die Sperre nicht bestünde.
(3) Die Bezirksregierung setzt für Gewässer erster Ordnung durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone (Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. Für alle übrigen Gewässer obliegt diese Festsetzung den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Die großen selbstständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.