§ 50 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluss zu verhindern.