§ 21 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) In Interessentenschaften (§ 1 Nr. 1), Realgenossenschaften (§ 1 Nr. 4) und Wegegenossenschaften (§ 1 Nr. 5), die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch die Gemeinde oder ein Gemeindeorgan vertreten werde, sowie in Interessentenschaften, deren Vertretung nicht geregelt ist, führt die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte; sie vertritt den Realverband nach außen. Für die Dauer ihrer Geschäftsführung kann von dem Erlass einer Satzung abgesehen werden.
(2) Erstreckt sich der Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) über mehrere Gemeinden, so bestimmt der Landkreis, erstreckt er sich über das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, so bestimmt der Regierungspräsident (Präsident des Verwaltungsbezirks) die Gemeinde, welche die Geschäfte des Realverbandes zu führen hat.
(3) Auf Antrag von Mitgliedern mit mindestens einem Drittel aller Stimmrechte ist eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes einzuberufen. Wird ein Vorstand gewählt, so gehen Geschäftsführung und Vertretung des Realverbandes einen Monat nach der Wahl auf ihn über.