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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 20 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand stattdessen eine pauschalierte Aufwandsentschädigung bewilligen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Realverband für Schäden, die sie durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Schadenersatzansprüche des Realverbandes gegen Vorstandsmitglieder werden durch die Aufsichtsbehörde auf Kosten des Realverbandes geltend gemacht. Die Mitgliederversammlung kann die Erfüllung der Ansprüche stunden oder auf sie verzichten. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, nachdem die Aufsichtsbehörde von ihnen Kenntnis erhalten hat.