Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck
Urt. v. 23.08.2002, Az.: 3 C 415/02

Anforderungen an die Verbrauchereigenschaft; Abschluss eines Kaufvertrages in Form eines Fernmeldeabsatzvertrages

Bibliographie

Gericht
AG Osterholz-Scharmbeck
Datum
23.08.2002
Aktenzeichen
3 C 415/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 28333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSTER:2002:0823.3C415.02.0A

Fundstelle

  • ITRB 2003, 239-240

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck
im Verfahren gem. § 495 a ZPO
mit einer Erklärungsfrist bis zum 16.08.2002 ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.)

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

3

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises des von ihm bei der Beklagten über E-bay ersteigerten Chronographen, zumal er nicht wirksam von dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag zurücktreten konnte. Ein solcher Kaufvertrag ist zwischen den Parteien unstreitig durch die Freischaltung des Warenangebots seitens der Beklagten und durch Abgabe des entsprechenden Höchstgebots durch den Kläger zustande gekommen.

4

In wieweit dieser Kaufvertrag in der Form eines Femmeldeabsatzvertrages gemäß § 312 b BGB - unter Zugrundelegung einer Verbrauchereigenschaft des Klägers - zustande gekommen ist, kann dahinstehen, da dem Kläger aus dem vorliegenden Vertrag zwischen den Parteien auch in Form eines Fernmeldeabsatzvertrages kein Widerrufsrecht zustünde. Nach § 312 d IV Nr. 5 BGB ist ein solches Widerrufsrecht bei Femmeldeabsatzverträgen in Form von Versteigerungen nach § 156 BGB ausgeschlossen. Der zwischen den Parteien zustandegekommene Vertrag kam vorliegend in Form einer Internetauktion zustande, welche entgegen der Rechtsauffassung des Klägers als Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB aufzufassen sind (BGH NJW 2002, 363, 364 [BGH 07.11.2001 - VIII ZR 13/01]; Palandt-Heinrichs, § 156, Rdnr. 2). Auch Internetauktionen stellen wie Versteigerungen Absatzgeschäfte dar, welche ihre Besonderheiten in dem System eines zeitlich festgelegten (entweder durch den Zuschlag bei fehlenden weiteren Geboten oder entsprechend durch eine zeitliche Begrenzung), einseitigen Zuschlags an den meistbietenden ohne Vertragsverhandlungen und dem Preisrisiko auf Seiten des Anbietenden und dem Risiko des Bietenden, dass der ersteigerte Gegenstand nicht ausführlich in Augenschein genommen werden kann, finden. Diesen Besonderheiten wird durch die Beschränkung der Auflösungsmöglichkeiten eines solchen Geschäfts Rechnung getragen wird.

5

Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann vielmehr nur durch die AGB des Internetauktionarors als dispositives Recht ausgeschlossen werden (BGH, NJW 2002, 363, 364) [BGH 07.11.2001 - VIII ZR 13/01]. Derartige AGBs von E-bay wurden hier von dem Kläger weder vorgelegt noch behauptet.

6

Andere Gründe für die Rückabwicklung oder Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hat der Kläger nicht vorgetragen. Zudem hat der Kläger den Chronographen auch erhalten, so dass eine Rückzahlung des Kaufpreises nicht in Betracht kam.

7

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 I ZPO.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.