Amtsgericht Tostedt
Urt. v. 03.04.2012, Az.: 5 C 316/11

Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigung in Form der Bezeichnung als "Querulant"

Bibliographie

Gericht
AG Tostedt
Datum
03.04.2012
Aktenzeichen
5 C 316/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 30533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGTOSTE:2012:0403.5C316.11.0A

Fundstellen

  • IWR 2013, 66
  • NJW-RR 2012, 1415
  • NZM 2012, 840
  • ZMR 2012, 742-743
  • ZWE 2013, 27

In dem Rechtsstreit
des Herrn
Kläger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Herrn
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
hat das Amtsgericht Tostedt im Verfahren gem. § 495 a ZPO
am 03. April 2012 durch den Richter am Amtsgericht Haak
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet.

3

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigung nicht zu.

4

Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte den Kläger als "Querulant" bezeichnet oder geäußert hat, "dass sein Verhalten an Querulantentum grenze" stellt diese Äußerung keinen so schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, dass dieser eine Entschädigung in Geld wegen des damit verbundenen immateriellen Schadens rechtfertigen würde.

5

Nicht jede - ggf. auch unberechtigte - Kritik im Rahmen einer Diskussion stellt einen schwerwiegenden, einen Schmerzensgeld rechtfertigenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kritisierten dar.

6

Zu berücksichtigen ist auch das eigene Verhalten des Verletzten, das dem Angriff vorausgeht. Wer auf Fragen einer Gemeinschaft -hier der Wohnungseigentümergemeinschaft .......straße 5-7, .......- gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko scharfer - auch abwertender - Kritik seiner Ziele auf sich nehmen, zumal es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern unverkennbar eine von der subjektiven Wertung und Wahrnehmung abhängige Einschätzung handelt.

7

Es war daher wie tenoriert zu entscheiden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

9

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Haak Richter am Amtsgericht