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§ 32 VKVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

Ordnungswidrig ist im Sinne des § 91 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Rettungswege entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,
  2. 2.
    Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
  3. 3.
    in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  4. 4.
    auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  5. 5.
    Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 2 nicht freihält oder freihalten lässt,
  6. 6.
    als verantwortliche Person entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
  7. 7.
    als Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt oder
  8. 8.
    als Betreiber entgegen § 26 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.