§ 32 VKVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021800000
Ordnungswidrig ist im Sinne des § 91 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.Rettungswege entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,
- 2.Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
- 3.in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 4.auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 5.Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 2 nicht freihält oder freihalten lässt,
- 6.als verantwortliche Person entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
- 7.als Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
- 8.als Betreiber entgegen § 26 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,
- 9.die vorgeschriebenen Prüfungen entgegen § 30 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.