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  • ab 01.08.1989 (aktuelle Fassung)

§ 5 BiFischO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
Redaktionelle Abkürzung
BiFischO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010200000

(1) Werden Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach nicht mehr als ein Zehntel des Gesamtfangs des Tages ausmachen.

(3) Es ist verboten, Fische oder Krebse der in § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.