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  • ab 01.08.1989 (aktuelle Fassung)

§ 13 BiFischO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
Redaktionelle Abkürzung
BiFischO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010200000

Ordnungswidrig nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 Nds. FischG handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 2 Abs. 1 Fische der dort genannten Arten, entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige Fische oder Krebse oder entgegen § 4 Abs. 1 Fische oder Krebse der dort genannten Arten während ihrer Artenschonzeiten fängt oder entgegen § 4 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,
  2. 2.
    entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 noch lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich wieder einsetzt,
  3. 3.
    entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,
  4. 4.
    entgegen § 5 Abs. 3 Fische oder Krebse der in § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder verwendet,
  5. 5.
    entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Fischereifahrzeuge oder entgegen § 9 Satz 3 Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
  6. 6.
    entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes benutzt,
  7. 7.
    entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fische oder Krebse ohne Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes aussetzt oder entgegen § 12 Abs. 4 Krebse anderer Arten in Gewässern aussetzt, in denen der Flusskrebs (Edelkrebs) vorkommt.