§ 13 BiFischO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- BiFischO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010200000
Ordnungswidrig nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 Nds. FischG handelt, wer
- 1.entgegen § 2 Abs. 1 Fische der dort genannten Arten, entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige Fische oder Krebse oder entgegen § 4 Abs. 1 Fische oder Krebse der dort genannten Arten während ihrer Artenschonzeiten fängt oder entgegen § 4 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,
- 2.entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 noch lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich wieder einsetzt,
- 3.entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,
- 4.entgegen § 5 Abs. 3 Fische oder Krebse der in § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder verwendet,
- 5.entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Fischereifahrzeuge oder entgegen § 9 Satz 3 Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
- 6.entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes benutzt,
- 7.entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fische oder Krebse ohne Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes aussetzt oder entgegen § 12 Abs. 4 Krebse anderer Arten in Gewässern aussetzt, in denen der Flusskrebs (Edelkrebs) vorkommt.