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  • ab 01.08.1989 (aktuelle Fassung)

§ 6 BiFischO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
Redaktionelle Abkürzung
BiFischO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010200000

Der Fischereikundliche Dienst kann von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies

  1. 1.
    für wissenschaftliche Zwecke,
  2. 2.
    zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder
  3. 3.
    für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Satzaalen oder von Aalbrut,

erforderlich ist.