§ 6 BiFischO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- BiFischO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010200000
Der Fischereikundliche Dienst kann von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies
- 1.für wissenschaftliche Zwecke,
- 2.zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder
- 3.für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Satzaalen oder von Aalbrut,
erforderlich ist.