Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.04.2023, Az.: 8 A 2/22

Disziplinarverfügung; Ecstasy; Geldbuße; Kürzung der Dienstbezüge; Geldbuße wegen Besitzes von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
24.04.2023
Aktenzeichen
8 A 2/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 21091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2023:0424.8A2.22.00

Amtlicher Leitsatz

Im konkreten Einzelfall ist eine Geldbuße die rechtmäßige und zweckmäßige Disziplinarmaßnahme für den Besitz von Betäubungsmitteln und anderer Handlungen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine durch die Beklagten als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zehntel für die Dauer von 30 Monaten.

Der am {G.} 1970 geborene Kläger ist als Beamter bei der Beklagten beschäftigt. Er ist seit dem {H.} 1992 Beamter und wurde am {I.} 2018 zum Polizeikommissar ernannt. Zugleich wurde ihm der Dienstposten PVB FET zgl. Stellv. Truppführer, Besoldungsgruppe A 9g-11 BBesO bei der Bundespolizeiabteilung {J.} zugewiesen. Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder (, geb. 1999, , geb. 2002, geb. 2012). Er ist zuvor weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. In seiner letzten Regelbeurteilung ist der mit der Gesamtnote B2 dienstlich beurteilt worden. Seine monatlichen Bruttobezüge im Jahr 2021/2022 beliefen sich auf 3.799,21 EUR.

Vom {K.} 2019 bis zum {L.} 2019 war der Kläger, wie schon mehrere Male zuvor, an das Auswärtige Amt - Botschaft {M.} - abgeordnet. Am {N.} 2019 wurde im Wohnhaus des Klägers eine Hausdurchsuchung wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt. Nachdem er sich bereits im April 2019 und Juli 2019 bei seinem Hausarzt freiwilligen Drogentests unterzogen hatte, die jeweils negativ ausfielen, unterzog er sich am {O.} 2019 beim Polizeiärztlichen Dienst einem weiteren freiwilligen Drogentest, der ebenfalls negativ ausfiel.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 27. August 2019 durch den Hundertschaftsführer der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft der Bundespolizeiabteilung {J.} darüber unterrichtet, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 3 BDG ausgesetzt worden sei. Ihm werde vorgeworfen, dass bei der Hausdurchsuchung am 3. April 2019 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht ordnungsgemäß gelagerte Munition aufgefunden und sichergestellt worden sei. Die Hausdurchsuchung sei durchgeführt worden, weil der Verdacht bestehe, dass er versucht habe, im Oktober und November 2018 mittels internetfähiger Kommunikationsmittel zweimal Betäubungsmittel zu bestellen. Diese seien nach Bezahlung versandt, aber bei Kontrollen durch die Hauptzollämter Dortmund und Köln entdeckt und angehalten worden. In den Briefsendungen hätten sich zum einen 40 g THC-haltiges Weingummi und zum anderen zehn Ecstasy-Tabletten mit einem Pacman-Logo befunden. Bei der Hausdurchsuchung seien in seinem Schlafzimmer 100 Tabletten Ephedrin HCL 30, Ecstasy-Tabletten sowie eine Spritze in seiner Arbeitstasche gefunden worden. Damit könne er gegen seine Pflicht, mit seinem Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), verstoßen und ein Dienstvergehen begangen haben. Ihm wurde mitgeteilt, dass es ihm freistehe, sich in jedem Verfahrensstadium zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom {P.} 2020 (Az. {Q.}) wurde der Kläger vom Vorwurf, entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 Allgemeine WaffG-Verordnung eine dort genannte Vorkehrung nicht getroffen zu haben und dadurch die Gefahr verursacht zu haben, dass Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird, freigesprochen, da die unsachgemäße Aufbewahrung von Munition nicht strafbewehrt sei.

Mit Schreiben der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 3. September 2020 wurde über einen Vorfall mit Verdacht auf rechtsradikalen Hintergrund bezüglich des Klägers berichtet. Demnach werde bei der Staatsanwaltschaft {R.} ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt. Gegenstand sei die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen Beleidigungs- und Propagandadelikten im Internet. Der Kläger habe zwei Bilder versendet. Auf einem der Bilder sei unter der Überschrift "Neue Challenge: Kopfabschlagen" Personen mit islamischen Namen abgebildet. Bei dem anderen Bild handele es sich - in Anlehnung an einen Fragebogen zur theoretischen Führerscheinprüfung - um einen Polizeibeamten, der mit dem rechten erhobenen Arm auf der Kreuzung stehe. Darunter seien mehrere Antworten als ankreuzbar aufgeführt. Die richtige Antwort solle lauten: "...den Hitlergruß jederzeit erwidern". Darüber hinaus verwende der Kläger bei Facebook als Profilbild eine sogenannte Guy Fawkes-Maske. Außerdem sei bei Facebook ein Foto des Reichstags mit der Überschrift "Der gefährlichste Brüter wurde am Netz gelassen" und dem Slogan "Abschalten" eingestellt.

Nachdem das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beleidigungs- und Propagandadelikte an die zuständige Staatsanwaltschaft B-Stadt abgegeben worden war, teilte die Staatsanwaltschaft B-Stadt dem Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 29. Juni 2020 mit, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers festgestellt werden könne und somit nach §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO davon abgesehen werde, Ermittlungen aufzunehmen. Diese Entscheidung wurde nach Beschwerde des Anzeigeerstatters mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 11. September 2020 bestätigt.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 8. September 2020 wurde das Verfahren gegen den Kläger wegen Vergehen nach § 29 BtMG gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt.

Der Kläger wurde mit Schreiben des Hundertschaftsführers der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft der Bundespolizeiabteilung {J.} vom 14. Oktober 2020 darüber unterrichtet, dass aufgrund des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom {P.} 2020 und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom {S.} 2020 keine Gründe für eine Aussetzung mehr vorlägen und das Disziplinarverfahren insoweit fortgeführt werde. Zwischenzeitlich hätten sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für weitere disziplinar relevante Pflichtverletzungen ergeben aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen etwaiger Beleidigungs- und Propagandadelikte im Internet. Durch die geteilten Bilder könne er schuldhaft gegen seine Pflicht zur Neutralität, zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung und zur politischen Treue verstoßen haben. Das Disziplinarverfahren werde auf diese neuen Handlungen ausgedehnt und gemäß § 22 Abs. 3 BDG für diesen möglichen Verstoß ausgesetzt. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu den Vorwürfen gegeben.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2021 darüber informiert, dass das hinsichtlich des Vorwurfs bezüglich der Beleidigungs- und Propagandadelikte ausgesetzte Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 2 BDG fortgesetzt würde und ihm wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 nahm der Kläger Stellung zu den Vorwürfen und wies darauf hin, dass bezüglich des waffenrechtlichen Vorwurfs ein Freispruch erfolgt sei und dass außer ihm und seiner Ehefrau niemand im Haus Zugriff auf die Munition gehabt habe. Für die Bestellung von Betäubungsmitteln trage er keine Verantwortung, da die Sendungen aus dem Ausland, wegen derer die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, nicht auf sein Verhalten zurückzuführen seien. Soweit Betäubungsmittel gefunden worden seien, welche ihm zugeschrieben würden, seien diese anderen Familienangehörigen aus erzieherischen Gründen weggenommen worden. Sie seien unter Verschluss gehalten, aber noch nicht vernichtet worden. Dies sei nicht strafbar. Er habe keinerlei Betäubungsmittel konsumiert und solche auch nicht zum Eigengebrauch besessen oder sich jemals beschafft. Hinsichtlich der im Internet geteilten Abbildungen gelte ebenfalls, dass eine Strafbarkeit nicht gegeben sei und sich zu jeder einzelnen Abbildung herleiten ließe, dass eher ein satirischer Hintergrund gegeben sei. Eine verfassungsfeindliche Gesinnung und/oder Nähe zu solchen Auffassungen lasse sich den Abbildungen nicht ernsthaft entnehmen.

Am 4. August 2021 stellte der Kläger einen Antrag beim erkennenden Gericht auf Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 62 BDG (Az. 8 E 1/21). Mit Beschluss vom 10. November 2021 wurde der Beklagten zur Entscheidung über die Vorlage einer Disziplinarklage, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Einstellung des Verfahrens eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses gesetzt.

Mit Schreiben der Beklagten vom 10. November 2021 wurde dem Kläger der Ermittlungsbericht übersandt, der Grundlage für die Abschlussentscheidung sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 abschließend Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Es sei verfahrensfehlerhaft, dass er erst aus dem Ermittlungsbericht erfahre, dass bezüglich des Verwahrens von Munition trotz erfolgten Freispruchs durch das Strafgericht bestimmte Sachverhalte als erwiesen angesehen werden sollten, dass bezüglich aufgefundener Betäubungsmittel Verdächtigungen ohne jeglichen Versuch der Aufklärung einen Konsum zu unterstellen schienen und dass in eingeholten schriftlichen "Persönlichkeitsbildern" von Kollegen enthaltene, vage Erinnerungen an Diskussionsbeiträge oder Streitgespräche zu seinen Lasten gewertet würden, ohne dass eine Vernehmung in seinem Beisein erfolgt sei. Im Ergebnis sei das Recht auf Beweisteilhabe verletzt. Es sei verfehlt, die Verwendung der Guy Fawkes-Maske als Indiz für fehlende Verfassungstreue zu werten. Gleiches gelte für frühere Diskussionsbeiträge mit Kollegen, an die nur noch vage Erinnerungen bestünden. Das Bild des abzuschaltenden Brüters könne auch so verstanden werden, dass es ein zögerliches Verhalten der Politik hinsichtlich des Abschaltens der Kernkraftwerke gegeben habe und hieran Kritik geübt werde. Eine satirische Überspitzung sei hinzunehmen. Gleiches gelte für das Bild des Verkehrspolizisten und die Grafik IS Steel Sword Challenge. Auch ein Beamter könne die Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen, insbesondere im privaten Bereich. Im Hinblick auf die Lagerung der Munition greife die Sperrwirkung von § 14 Abs. 2 BDG. Zudem habe keine Sachverhaltsaufklärung stattgefunden, die Behauptung im Ermittlungsbericht, Munition sei gänzlich ungesichert gelagert worden und für jedermann zugänglich gewesen, werde bestritten. Auch hinsichtlich des Vorwurfs von Delikten nach dem BtMG hätten keine Ermittlungen stattgefunden. Die Betäubungsmittel seien anderen Familienmitgliedern in erzieherischer Absicht weggenommen worden. Er habe auch niemals Betäubungsmittel im Ausland bestellt. Dass er sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits seit längerer Zeit im Ausland aufgehalten habe, spreche gegen den notwendigen Besitzwillen.

Mit Disziplinarverfügung vom 20. Dezember 2021 verhängte die Beklagte gegen den Kläger auf Grundlage des § 8 BDG wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zehntel für die Dauer von 30 Monaten. Nach Abschluss der Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger im Oktober und November 2018 versucht habe, Betäubungsmittel unerlaubt zu erwerben, indem er mittels internetfähiger Kommunikationsmittel zweimal Betäubungsmittel bestellt habe, welche nach Bezahlung an ihn versandt worden seien. In den vom Zoll abgefangenen Briefsendungen hätten sich zum einen 40 g THC-haltiges Weingummi sowie zum anderen zehn Ecstasy-Tabletten mit Pacman-Logo befunden. Bei der am {N.} 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung seien in seinem Schlafzimmer unter anderem 100 verschreibungspflichtige Tabletten Ephedrin HCL 30, Ecstasy-Pillen sowie eine Spritze in seiner Arbeitstasche gefunden. Darüber hinaus seien in den Zimmern seiner Söhne geringe Mengen Marihuana sowie in Küche, Wohnzimmer und Flur diverse Tabletten, welche positiv auf Amphetamine getestet worden seien, sichergestellt worden. Der Sachverhalt sei erwiesen durch die sichergestellten Substanzen, das Sicherstellungsprotokoll zur Hausdurchsuchung, die Durchsuchungsbeamten als Zeugen sowie durch die sichergestellten und ausgewerteten internetfähigen Kommunikationsmittel wie Handys, Laptops, USB-Sticks und Festplatten. Die Untersuchung habe ergeben, dass auf einem Gerät im Browserverlauf Daten hätten festgestellt werden können, die im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Taten stünden. Zudem seien die Betäubungsmittelsendungen an ihn adressiert gewesen. Auch habe er die tatsächliche Möglichkeit gehabt, die Substanzen zu bestellen, da er zu Hause gewesen sei. Zudem habe er als einziger die nötige Kontoverfügungsgewalt des Online-Banking-Kontos bei der Sparda Bank E-Stadt, um insbesondere Onlinebezahlvorgänge in seinem Namen zu autorisieren. Darüber hinaus habe er in seinem Haus insgesamt 1.449 Stück Munition unsachgemäß aufbewahrt. Es seien auf einem Kleiderschrank 991 Schuss gelagert, sowie in einem Abstellraum in einem offenen Regal weitere 458 Patronen. Diese Patronen seien allen Familienmitgliedern frei zugänglich gewesen. Ferner habe am {T.} 2020 ein in Berlin wohnhafter Polizeibeamter bei der Staatsanwaltschaft {R.} Strafanzeige gegen den Kläger wegen Beleidigung und wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gestellt und Screenshots von Postings vom Facebook-Account des Klägers beigefügt. Bei diesen Postings handele es sich um die Bilder "Polizeibeamter mit erhobenem rechten Arm auf einem Führerscheinprüfungsbogen", "The IS STEEL SWORD CHALLENGE" sowie ein Bild des Reichstags mit der Überschrift "Der gefährlichste Brüter wurde am Netz gelassen" und dem Hinweis "Abschalten". Darüber hinaus habe er auf seinem Facebook-Account eine sogenannte Guy Fawkes-Maske als Profilbild verwendet, welche unter anderem auch in der Reichsbürger-Szene Verwendung finde. Durch den Besitz von Betäubungsmitteln und verschreibungspflichtigen Arzneien habe der Kläger gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, nach der das Verhalten außerhalb des Dienstes so einzurichten sei, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere. Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes seien in besonderer Weise geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Da insbesondere auch seine Kinder Zugang zu diesen Substanzen gehabt hätten, sei seine Vorbildfunktion und damit auch das Ansehen der Polizei beeinträchtigt. Gegen die Ausführungen des Klägers, er habe diese anderen Familienangehörigen mit dem Ziel der Vernichtung abgenommen, spreche, dass seine Kinder gleichwohl einen freien Zugang auf die Betäubungsmittel gehabt hätten und sie diese jederzeit hätten konsumieren können. Zudem hätten diese keine Möglichkeit und Mittel gehabt, die Betäubungsmittel zu bestellen. Das Merkmal des Besitzes sei trotz seiner Abwesenheit erfüllt. Auch hinsichtlich der unsachgemäßen Lagerung von Munition liege ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht vor. Auch wenn er in der Strafsache freigesprochen worden sei, sei der Sachverhalt disziplinarrechtlich zu würdigen, da hierin ein disziplinarer Überhang bestehe. Der Umgang mit Waffen und Munition sei beim Kläger Teil der täglichen dienstlichen Berufsausübung, weshalb der Anspruch an einen Polizeibeamten beim Umgang mit Waffen und Munition ein sehr viel höher sein müsse, als dieser im Zusammenhang des Strafrechts an die Allgemeinheit zu stellen wäre. Auch wenn es sich hier um private Munition gehandelt habe, müsse von einem Polizeibeamten erwartet werden, dass dieser dieselbe Sorgfalt bei privater Munition wie bei dienstlicher Munition walten lasse. Die Sperrwirkung des § 14 Abs. 2 BDG greife nicht, zumal sich ein disziplinarer Überhang ergebe, da durch das Verhalten auch seine dienstliche Zuverlässigkeit tangiert sei. Es sei erwiesen, dass die Munition in seinem Haus ungesichert, weil nicht verschlossen, aufbewahrt worden sei. Dies stelle eine Wohlverhaltenspflichtverletzung dar. Durch die Facebook-Postings habe der Kläger gegen seine Pflicht zur politischen Treue gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen, wonach Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten innerdienstlich und außerdienstlich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten hätten. Der Reichstag, welcher als Wahrzeichen, Herz und Ort der Demokratie in Deutschland verstanden werde und als Sitz des Bundestags diene, werde durch seinen Facebook-Account als gefährlichster Brüter, der am Netz gelassen worden sei, dargestellt, zusammen mit der Aufforderung, diesen abzuschalten. Hier seien die Grenzen einer sich im Rahmen der Verfassung haltenden Kritik überschritten, denn durch diese Darstellung werde offen die freiheitliche Grundordnung als nicht erhaltenswert bezeichnet. Bereits das Setzen eines "bösen Scheins" reiche aus, um hier einen Pflichtverstoß zu bejahen. Ein böser Schein sei anhand der Bilder gesetzt, da der Polizist mit dem Hitlergruß und das Abschalten des Reichstags im Zusammenhang mit der Guy Fawkes-Maske bei einem Betrachter den Eindruck erwecke, dass der Kläger der Pflicht zur Verfassungstreue nicht mehr uneingeschränkt nachkomme. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht. Dem Kläger komme als Polizisten eine besondere Vorbildfunktion zu. Hiergegen habe er in besonders grober Weise verstoßen. Insbesondere die Darstellung, dass der Reichstag als gefährlichster Brüter abgeschaltet werden solle, sei bedenklich. Zudem sei die Verwendung der Guy Fawkes-Maske in diesem Zusammenhang als sehr kritisch zu bewerten. Es sei hierbei zu unterstellen, dass die Masse der 187 Facebook-Freunde wisse, dass er Angehöriger der Bundespolizei sei. Gerade bei Polizeibeamten seien die unreflektierten Darstellungen derartigen Bildmaterials in den sozialen Medien und die damit verbundene Verharmlosung des Hitlergrußes geeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz zu entfalten. Von der Erhebung einer Disziplinarklage könne noch abgesehen werden, da der Kläger bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Eine Kürzung der Dienstbezüge als nächste mögliche Maßnahme sei jedoch erforderlich, um ihm die Schwere der Dienstpflichtverletzung nachhaltig aufzuzeigen. Die sich im zeitlich oberen Bereich der zulässigen Gehaltskürzung bewegende Maßnahme folge aus der Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzung.

Am 14. Januar 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung ein und begründete diesen mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2022 und vom 1. April 2022. Er führte aus, dass er weder die Feststellungen zum Sachverhalt für zutreffend halte, noch sich der rechtlichen Bewertung anschließen könne. Der Vorwurf des Besitzes und des Bestellens von Betäubungsmitteln werde in der Disziplinarverfügung ohne die notwendige Konkretisierung und ohne tragfähige Beweisführung als erwiesen betrachtet. Die Feststellungen trügen jedoch nicht, da sie nicht nachvollziehbar konkretisiert und nicht schlüssig aus den Ergebnissen von Beweiserhebungen hergeleitet seien. Er habe die Betäubungsmittel weder bestellt noch bezahlt. Die Feststellungen zu sichergestellten Geräten könnten sich nicht auf ihn beziehen, da er sich zusammen mit seinen mobilen elektronischen Geräten zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht in Deutschland befunden habe. Der vermeintliche Spurenträger sei niemals von ihm benutzt worden. Weder die genauen Daten der Bestellung noch der Zahlungsweg sei zu erkennen. Es sei falsch, dass nur er über eine Bankverbindung verfüge, zumal er sich für viele Monate im Ausland befunden habe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass bei der Durchsuchung Betäubungsmittel gefunden worden seien. Es sei aber notwendig, die Funde den einzelnen Familienmitgliedern jeweils konkret zuzuordnen und festzustellen, warum sich Drogen nicht nur im Besitz der Kinder befunden hätten. Er habe den Kindern die vorgefundenen Drogen aus erzieherischen Gründen weggenommen und der Vernichtung zuführen wollen. Es sei zweifelhaft, ob hierin ein außerdienstliches Dienstvergehen gesehen werden könne. Hinsichtlich der Facebook-Posts sei festzustellen, dass sein Profil nicht öffentlich gewesen sei und es keine Hinweise auf seinen Beruf als Polizeibeamter gegeben habe. Mehr Trennung zwischen privater Meinungsäußerung und beruflicher Stellung als von ihm ausgeübt, sei kaum möglich. Das Bild des Verkehrspolizisten mit erhobenem Arm sei am 2. Oktober 2012 gepostet worden und trage die Überschrift "Verkehrslehre 33 - 45", woraus die Grafik als Witz gekennzeichnet werde und keinesfalls als kritiklose Rückschau auf eine vergangene Zeit. Die Grafik IS Steel Sword Challenge sei laut Disziplinarverfügung mit "Anmerkungen und Sprüchen zur Belustigung" verbunden gewesen, ohne dass diese näher bezeichnet würden. Die Grafik werde in einer deutschen Tageszeitung als Reaktion auf aktuelle Geschehnisse dargestellt, die sich als gezeichnete Kritik gegen den IS-Staat richte und dessen Gräueltaten geißeln solle. Zu dem Abschalten des schnellen Brüters Bundestag scheine der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft die Erwägung nahe zu liegen, dass es sich jedenfalls um - gelungene oder misslungene - humoristische Darbietungen ohne ernst zu nehmenden Hintergrund handele. Polemische Überspitzungen könne man gelassen betrachten oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung in ihren Grundfesten erschüttert sehen. Das Disziplinarrecht sei in diesem Zusammenhang der Verfassung verpflichtet, es habe die Kunst- und Meinungsfreiheit zu achten und in die Bewertung einzustellen. Im konkreten Fall sei das Wortspiel des Abschaltens erkennbar nicht aus einer auf Umsturz gerichteten Gesinnung gewählt, sondern weil es sich wegen der ursprünglichen Thematik angeboten habe, da eigentlich angeregt werde, die Brüter abzuschalten. Es sei zu unterscheiden, ob nur harsche Kritik an gesellschaftlichen bzw. politischen Zuständen geübt oder explizit oder jedenfalls eindeutig erkennbar rechtsradikales bzw. gar nationalsozialistisches Gedankengut veröffentlich werde. Hinsichtlich der Verwahrung von Munition sei eine Ahndung nicht mehr zulässig, da er freigesprochen worden sei.

Am 23. Mai 2022 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2022 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die vorgetragenen Argumente führten im Ergebnis nicht zu einer anderen disziplinarrechtlichen Bewertung. Hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln sei festzustellen, dass eine Vielzahl von verschreibungspflichtigen Medikamenten und Betäubungsmitteln verteilt auf die ganze Wohnung gefunden worden seien. Im Schlafzimmer des Klägers und seiner Frau seien in einer Schublade des Kleiderschranks - offensichtlich sein Teil des Schranks - 100 verschreibungspflichtige Tabletten sowie im Sekretär 30 Ecstasy-Pillen sowie ein Blister Beta-Alanine aufgefunden worden. In seiner Einsatztasche seien weiterhin eine Spritze sowie weitere Tabletten aufgefunden worden. In der Küche (in der Schublade unter dem Kühlschrank) drei Tablettenblister und im Hausflur (im linken Bereich der Kommode) mehrere BTM-verdächtige Tabletten, im Hausflur (im rechten Bereich der Kommode, welche überwiegend mit Beurteilungs- und Bewerbungsunterlage des Klägers gefüllt gewesen sei) verschreibungspflichtiges Antidepressivum (Citalopram). Im Ermittlungsbericht werde nach umfangreicher Würdigung der vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass die Betäubungsmittel, die im Rahmen der Hausdurchsuchung aufgefunden wurden, vom Kläger bestellt und erworben worden seien. Eine Bestellung der in Rede stehenden Betäubungsmittel durch die Söhne des Klägers sei auszuschließen, da aufgrund der dort aufgefundenen Mengen an Marihuana nur ein Konsum derartiger Substanzen anzunehmen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger die Betäubungsmittel nicht besessen habe, da er diese anderen Familienmitgliedern weggenommen habe, da es wenig sinnvoll wäre, wenn sich jemand für einen längeren Zeitraum nicht im Haushalt aufhält, Betäubungsmittel den Söhnen aus erzieherischen Gründen zu entziehen und diese nicht kurzfristig zu entsorgen, sondern frei zugänglich aufzubewahren. Es sei mit der Wohlverhaltenspflicht unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter, auch außerhalb des Dienstes, gegen Strafvorschriften verstoße, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollten und einem besonderen staatlichen Anliegen dienten. Hinsichtlich der Aufbewahrung der Munition sei dieses Verhalten des Klägers zwar strafrechtlich nicht sanktioniert, aber der Dienstherr stelle an seine ihm unterstellten Polizeivollzugsbeamten höhere Anforderungen als das Strafrecht an Normalbürger. Die ungesicherte Lagerung von Munition durch einen diensterfahrenen Polizeivollzugsbeamten stelle einen erheblichen Vertrauensverlust in die Integrität dar und sei daher als schwerwiegender Pflichtenverstoß anzusehen. Sofern durch die auf Facebook geposteten Bilder andere Wertungen gewollt gewesen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass die Abbildungen mit entsprechenden Kommentaren des Klägers versehen worden wären. Zudem erscheine es als Schutzbehauptung, dass durch die Abbildung des Reichstags als Schneller Brüter eine Ablehnung von Atomkraft zum Ausdruck gebracht werden sollte. Hier werde eine Institution des Rechtsstaats in Frage gestellt. Derartige Darstellungen eines Bundespolizisten in den sozialen Medien könne der Dienstherr grundsätzlich nicht dulden. Auch wenn außerdienstliche Äußerungen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stünden, müsse ein Beamter aber die Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergäben. Beim Kläger seien mehrere Posts und Kommentare auf Facebook gefunden worden, die Zweifel aufkommen ließen, ob er die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit anerkenne, wodurch ein "böser Schein" gesetzt werde. Der Dienstherr könne derartig unreflektierte Darstellungen seiner Beamten in den sozialen Medien nicht dulden. Angesichts von 187 Facebook-Freunden könne auch nicht von einer privaten Äußerung ausgegangen werden. In Gesamtbetrachtung der Vorwürfe sei festzustellen, dass die Verhängung einer Bezügekürzung als erforderlich anzusehen sei, um dem Kläger letztendlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu verdeutlichen.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2022 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass das Verfahren nach Erlass des Widerspruchsbescheids fortgeführt werden solle und die Aufhebung der Disziplinarverfügung und des Widerspruchsbescheids begehrt würden. Zur Begründung seiner Klage verweist er auf die Begründung seines Widerspruchs und trägt ergänzend vor, dass alle Vorwürfe dem außerdienstlichen Bereich entstammten. Darüber hinaus möge die Karikatur des Verkehrspolizisten ein schlechter Witz sein, aber sicher keine Äußerung, welche die damalige Gleichschaltung glorifiziere, sicher jedenfalls kein Dienstvergehen. Zudem sei die Facebook-Seite nur "Freunden" zugänglich gewesen, was möglicherweise auf eine privilegierte Sphäre hinweise.

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung 20. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt ergänzend zur Begründung der Disziplinarverfügung und des Widerspruchsbescheids vor, die Disziplinarverfügung sei recht- und zweckmäßig. Der Kläger verkenne, dass die vorgeworfenen außerdienstlichen Handlungen vorliegend durch die damit einhergehende besondere Ansehensschädigung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung darstelle und zudem die Pflicht zur politischen Treue tangiert sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B., C. und D.. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. April 2023 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann die teilweise Aufhebung und Änderung der angefochtenen Disziplinarverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beanspruchen, soweit eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zehntel für die Dauer von 30 Monaten gegen ihn ausgesprochen wurde, weil diese nicht rechtmäßig und zweckmäßig (§ 60 Abs. 3 BDG) ergangen ist. Stattdessen ist eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- EUR als rechtmäßige und zweckmäßige Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger auszusprechen.

Indem der Kläger Munition nicht ordnungsgemäß gesichert in seinem Haus lagerte, Betäubungsmittel (30 Ecstasy-Tabletten) besaß sowie bei Facebook ein Bild des Reichstags mit dem begleitenden Text "Der gefährlichste Brüter wurde am Netz gelassen. Abschalten!" postete, beging er schuldhaft ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die außerhalb des Dienstes begangene Pflichtverletzung ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).

Hinsichtlich der nicht ordnungsgemäß gesicherten Munition liegt kein Prozesshindernis nach § 14 Abs. 2 BDG vor. Danach darf wegen eines Sachverhalts, der Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, bei der der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Erfüllt also ein bestimmtes Verhalten zwar keinen Straftatbestand, wohl aber den Tatbestand eines Dienstvergehens, liegt ein sogenannter disziplinarer Überhang vor und entfaltet der rechtskräftige Freispruch im Straf- oder Bußgeldverfahren keine Sperrwirkung für das Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.5.2015 - 2 B 32.14 -, juris Rn. 7; OVG RP, Beschl. v. 29.11.2019 - 3 B 11532/19 -, juris Rn. 11 zur entsprechenden landesrechtlichen Regelung). Will der Dienstherr den "disziplinaren Überhang" disziplinarrechtlich verfolgen, muss er diesen entweder in der Disziplinarverfügung oder in der Disziplinarklage substantiieren, er muss also im Einzelnen anführen, worin trotz strafgerichtlichen Freispruchs ein disziplinarer Pflichtenverstoß liegen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.1985 - 1 DB 16.85 -, juris Rn. 13; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 29). Die sich hier stellende Frage, ob gegen den Kläger trotz des rechtskräftigen Freispruchs im Strafverfahren noch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden darf oder ob einem solchen Ausspruch die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs entgegensteht, ist im erstgenannten Sinne zu entscheiden. Denn auch wenn die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition keine Straftat darstellt, so steht, wie von der Beklagten ausgeführt, in diesem gegen waffenrechtliche Verpflichtungen verstoßenden Verhalten die dienstliche Zuverlässigkeit des Klägers als Polizist und Waffenträger in Frage. Aufgrund der besonderen Stellung und Erwartung an einen Polizeivollzugsbeamten lässt dieses Verhalten unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht als möglich erscheinen.

Im Hinblick auf den Vorwurf, durch den Besitz und die Bestellung von Betäubungsmitteln eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, liegt kein Prozesshindernis nach § 14 Abs. 1 BDG vor, da insoweit eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO und kein Freispruch erfolgt ist.

I. Die Kammer legt ihrer Entscheidung unter Bezugnahme auf die Disziplinarverfügung folgenden Sachverhalt zugrunde:

1. Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Wohnhaus des Klägers im Rahmen der Hausdurchsuchung am {N.} 2019 neben den eindeutig den Söhnen zuzuordnenden Cannabis-Produkten folgende Betäubungsmittel und Medikamente aufgefunden wurden:

- 2 x 50 Stück Ephedrin HCL 30 mg (Schlafzimmer des Ehepaars A., Kleiderschrank, Schublade, die mit Kleidungsstücken für Männer gefüllt war)

- 30 Stück Ecstasy-Tabletten, gelb, blau und rosa (Schlafzimmer, Sekretär, untere Schublade)

- 10 Stück Modvigil-Tabletten (Schlafzimmer, Sekretär, untere Schublade)

- MegaTabs (beta alanine) (Schlafzimmer, Einsatztasche des Klägers)

- 3 Tablettenblister Modalert 200 (Wohnzimmer, Schreibtisch)

- orangefarbenes Pulver, Amphetamine (Küche, Schublade unter dem Kühlschrank)

- halbe Tablette (Küche, auf dem Kühlschrank)

- 12 Stück Ecstasy-Tabletten (Flur, Schrank)

- 1 Ecstasy-Tablette, gelb (Flur, Schrank)

- Tablettenblister Stilnox (Flur, Schrank)

- Tablettenblister Modvigil 200 (Flur, Schrank)

- Packung Citalopram (Flur, Sekretär).

Darüber hinaus wurde in der Einsatztasche des Klägers eine Spritze gefunden.

Dabei geht die Kammer - dem Grundsatz in dubio pro reo folgend - davon aus, dass der Kläger die 30 im Schlafzimmer aufgefundenen Ecstasy-Tabletten seinen Söhnen vor seinem Auslandsaufenthalt Anfang Januar 2019 aus erzieherischen Gründen abgenommen hat, um diese später zu entsorgen. Bei der Würdigung des Sachverhalts, d.h. der zum Prozessstoff gehörenden Beweismittel, Erklärungen und Indizien, haben die Gerichte den Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten, der sowohl im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG als auch im Gebot der freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG verankert ist. Danach dürfen sie nur solche den Beamten belastenden Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen, an denen nach richterlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dies bedeutet, dass die dem Beamten günstigste Tatsachengestaltung zugrunde gelegt werden muss, wenn nach erschöpfender Sachverhaltsaufklärung hinreichende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2011 - 2 A 5.09 - juris Rn. 14). Der Kläger hat in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er im Anschluss an eine Silvester-Party seiner Söhne im Carport zwei Tütchen mit Tabletten gefunden habe. Er habe diese an sich genommen und seine Söhne zur Rede gestellt, ohne seine Ehefrau darüber zu informieren, um diese angesichts seiner bevorstehenden Ausreise nach {U.} nicht weiter zu beunruhigen. Er habe zunächst geplant gehabt, mittels eines Testkits zu prüfen, um welche Substanzen es sich gehandelt habe, dies aber vor seiner Ausreise nicht gemacht. Stattdessen seien die Tabletten versteckt in der Schublade des in seinem Schlafzimmer befindlichen Sekretärs gewesen. Diese Darstellung wurde bestätigt von seiner Ehefrau, der Zeugin B., die ebenfalls schilderte, dass der Kläger ihr erst nach der Hausdurchsuchung von den Tabletten erzählt habe. Der jüngere Sohn des Klägers, der Zeuge D., bestätigte ebenfalls, dass die Tabletten von einem der Söhne im Zusammenhang mit der Silvester-Party besorgt und im Schuppen versteckt worden seien, wo der Kläger sie gefunden habe. Für die Kammer gibt es keinen durchgreifenden Anlass, an diesen Schilderungen zu zweifeln.

Dem Kläger kann entgegen der Darstellung in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung nicht nachgewiesen werden, dass er die vom Zoll aufgefundenen zehn Ecstasy-Tabletten und die 40 g THC-haltiges Weingummi mittels eines internetfähigen Geräts bestellt hat. Zwar hatte der Kläger die tatsächliche Möglichkeit, die Bestellungen durchzuführen und in Empfang zu nehmen, da er sich im Zeitraum der Bestellung im Oktober/November 2018 aufgrund Erkrankung, Erholungsurlaubs und Dienstausgleichs zu Hause befunden hat. Auch waren die Betäubungsmittelsendungen an ihn adressiert. Die Bestellung von Betäubungsmitteln durch den Kläger steht aber nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Aus der Adressierung an den Kläger folgt noch nicht, dass diese auch tatsächlich vom Kläger bestellt wurden. Aufgrund des ausgewerteten Browserverlaufs des Handys Samsung Galaxy S4 mini, das im Jugendzimmer des Zeugen C. aufgefunden wurde und das laut seiner Zeugenaussage auch ihm gehörte, lässt sich zwar nicht nachweisen, dass dieses Handy für den Erwerb von Betäubungsmitteln genutzt wurde, es ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür. So wurde ausweislich des ausgewerteten Browserverlaufs dieses Handys am 9. Oktober 2018 zur Bestellung von LSD recherchiert, wobei im unmittelbaren Zusammenhang hiermit ebenfalls recherchiert wurde, wie man Pakete an eine Packstation schicken lassen kann und wo es Packstationen im Umfeld des Wohnorts des Klägers und seiner Familie gibt. Somit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch die bestellten Ecstasy-Tabletten und das THC-haltige Weingummi zwar an den Kläger adressiert waren, eine Zustellung aber an eine Packstation erfolgen sollte, so dass jedes Familienmitglied diese unerkannt hätte abholen können. Entsprechend kommt es nicht allein maßgeblich darauf an, an wen die Sendungen adressiert waren. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass nur der Kläger in der Lage gewesen wäre, die bestellten Betäubungsmittel per Überweisung zu bezahlen. Auch wenn sich aus dem Durchsuchungsbericht des PK Winsen/Luhe vom 3. April 2019 ergibt, dass die Zeugin B. mitgeteilt habe, sie habe keine Kontoverfügungsgewalt über das onlinegeführte Konto der Familie bei der Sparda-Bank, ergibt sich hieraus noch nicht zur Überzeugung der Kammer, dass nur der Kläger in der Lage gewesen wäre, die bestellten Betäubungsmittel zu bezahlen. Denn die vom Kläger bestrittenen, angeblich getätigten Angaben der Zeugin B. wurden durch die Beklagte nicht weiter überprüft. Weder wurde ermittelt, ob die offenbar am Rande der Hausdurchsuchung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen - wogegen bereits der erste Anschein spricht, da die Zeugin B. häufig für viele Monate allein ohne den Kläger für die Familie sorgen musste -, noch wurde ermittelt, ob es weitere Konten innerhalb der Familie gab, da es insbesondere bei den zum vermutlichen Tatzeitpunkt 16 und 18 Jahre alten Söhnen naheliegend erscheint, dass diese über eigene Konten verfügten. Die informatorische Anhörung des Klägers und die Zeugenvernehmungen der Familienangehörigen haben jedenfalls zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass auch die Söhne Zugriff auf die Kreditkarte des Klägers hatten, um mittels der Kreditkarte Online-Bestellungen durchzuführen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Tatsache, dass bei den Söhnen des Klägers unstreitig Cannabis gefunden wurde, nicht der Rückschluss zu ziehen, dass deshalb eine Bestellung von Ecstasy durch die Söhne fernliegend erscheint. Denn es entspricht nicht einem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass Konsumenten von Cannabis nicht auch andere Betäubungsmittel konsumieren würden. Zudem ergibt sich aus dem Browserverlauf des Handys Samsung Galaxy S4 mini, dass jedenfalls im Zusammenhang mit der Suche nach Bestellmöglichkeiten für LSD die Wechselwirkungen von Cannabis und LSD recherchiert wurden. Somit gab es offensichtlich mindestens ein Familienmitglied, dass sich neben Cannabis auch noch für andere Betäubungsmittel interessierte. Darüber hinaus wurde nicht nur eine Sendung mit Ecstasy-Tabletten vom Zoll entdeckt, sondern ebenfalls eine Sendung mit THC-haltigem Weingummi. Dies spricht ebenfalls gegen die These, dass ein Konsum von Cannabis einem Konsum anderer Betäubungsmittel widersprechen würde. Unabhängig davon hat der Zeuge C. ausdrücklich ausgesagt, dass einer der Söhne, und nicht der Vater, die Bestellung getätigt habe, und damit die Angaben des Klägers bestätigt. Für die Kammer ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte, an dieser Darstellung zu zweifeln.

Im Ergebnis lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass die Bestellungen durch den Kläger getätigt wurden.

Das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 29 BtMG wurde gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt.

2. Unsachgemäße Lagerung von Munition

Darüber hinaus wurden auf dem Kleiderschrank des Ehepaars A. im Schlafzimmer in zwei Kartons insgesamt 991 Stück unterschiedliche Munition aufgefunden, zudem im Abstellraum hinter dem Kinderzimmer in einem offenen Regal in einem Karton und zwei Plastiktüten insgesamt 458 Stück unterschiedliche Munition. Dabei geht die Kammer nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Abstellraum stets verschlossen war und lediglich der Kläger und die Zeugin B. über den Schlüssel verfügen konnten. Dies folgt aus den übereinstimmende Aussagen der drei Zeugen, die die Kammer insoweit für glaubhaft hält. Ferner geht die Kammer davon aus, dass sich die Munition im Schlafzimmer auf dem hohen Kleiderschrank befand, der von unten nicht einsehbar war. Dies folgt aus den Einlassungen des Klägers in seiner informatorischen Anhörung, die von der Zeugin B. bestätigt wurden. Hingegen steht nach Überzeugung der Kammer nicht fest, dass die Schlafzimmertür stets verschlossen und ein Betreten durch die Kinder des Klägers ausgeschlossen war. Die hierauf bezogenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung waren teilweise widersprüchlich und haben die entsprechenden Einlassungen des Klägers nicht oder nur teilweise bestätigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom {P.} 2020 (Az. {Q.}) wurde der Kläger vom Vorwurf, entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 Allgemeine WaffG-Verordnung eine dort genannte Vorkehrung nicht getroffen zu haben und dadurch die Gefahr verursacht zu haben, dass Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird, freigesprochen, da die unsachgemäße Aufbewahrung von Munition nicht strafbewehrt ist.

3. Facebook-Posts

Der Kläger verfügte ferner über ein Facebook-Profil, das für seine 187 Facebook-Freunde sichtbar war. Dort stellt er folgendes Profilbild ein:

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Darüber hinaus stellte er folgende weitere Bilder ein:

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II. Durch die unsachgemäße Lagerung von Munition, den Besitz von 30 Ecstasy-Tabletten sowie das Einstellen eines Bildes des Reichstags bei Facebook mit dem begleitenden Text "Der gefährlichste Brüter wurde am Netz gelassen. Abschalten!" hat der Kläger seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein aus mehreren Pflichtverletzungen bestehendes, einheitlich zu würdigendes außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.

1. Indem der Kläger in seinem Haus insgesamt 1.449 Stück Munition unsachgemäß verwahrte, verstieß er gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG.

Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist amtsbezogen, so dass etwa an ein leitendes Amt höhere Verhaltensanforderungen gestellt werden dürfen. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt daher auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2019 - 7 A 1/18 -, n.v., UA S. 9 f.; Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Dezember 2022, § 61 BBG 2009 Rn. 27). Achtung ist die Wertschätzung und der Respekt, die dem Beamten von jedermann, insbesondere aber vom Dienstherrn und von der Allgemeinheit, entgegengebracht werden. Vertrauen betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte, insbesondere aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit, so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Achtung und Vertrauen werden in ihrem Inhalt und in ihrem Umfang von den Erfordernissen des Berufs des Beamten bestimmt. Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine speziellen Regelungen in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letztlich lassen sich alle Amtswalterpflichten auf die Wohlverhaltenspflicht zurückführen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 17.4.2019 - 10 A 6/17 -, juris Rn. 175). Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten folgt die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung, insbesondere keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zu begehen, ebenso die weitere Pflicht des Beamten zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn (Dienstvorgesetzten) in dienstlichen Angelegenheiten (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 4.5.2022 - 8 A 46/21 -, n.v., UA S. 17).

Diese Pflicht hat der Kläger verletzt, indem er in seinem Haus eine große Menge an Munition gelagert und nicht ordnungsgemäß gesichert hat. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. In § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 1. Dezember 2013 in der zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 3. April 2019 gültigen Fassung (AWaffV) ist im Einzelnen geregelt, welche Sicherheitsvorkehrungen bei der Lagerung von Waffen und Munition zu berücksichtigen sind. So sind bereits Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV). Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlusseinrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV). Diese Sicherheitsvorkehrungen hat der Kläger nicht beachtet, indem er auf dem Kleiderschrank des Schlafzimmers in zwei Kartons insgesamt 991 Stück unterschiedliche Munition und im Abstellraum hinter dem Kinderzimmer in einem offenen Regal in einem Karton und zwei Plastiktüten insgesamt 458 Stück unterschiedliche Munition aufbewahrte. Dadurch konnten Dritte, wozu auch die Ehefrau des Klägers zu zählen ist, grundsätzlich auf diese Munition zugreifen. Insbesondere von einem Polizisten, der professionell mit Waffen und Munition umgeht und entsprechende Schulungen erhält, wird zu recht erwartet, dass er auch in Bezug auf private Munition die erforderliche und vorgeschriebene Sorgfalt walten lässt, damit keine Unberechtigten Zugriff auf diese nehmen können. Von einem Polizeibeamten und damit einem Waffenträger wird auch außerhalb des Dienstes und damit als Privatperson erwartet, dass er ordnungsgemäß und sicher gerade mit Schusswaffen und deren Munition umgeht. Das Tragen sowie der Umgang mit einer Waffe und deren Munition sind untrennbar mit dem Berufsbild des Polizeibeamten verbunden. Als ausgebildeter und geschulter Polizeibeamter und Sportschütze muss der Kläger den sicheren und ordnungsgemäßen Umgang mit diesen potenziell gefährlichen Gegenständen im Dienst wie auch außerdienstlich wahren. Dass ein unsachgemäßer Umgang mit Munition bei einem Polizeibeamten als beruflichem Waffenträger nicht hinnehmbar ist, liegt auf der Hand. In einem solchen Fall steht zu befürchten, dass der Polizist den notwendigen Respekt im Umgang mit der Waffe und ihrer Munition vermissen lässt.

Das Dienstvergehen ist dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen. Die erforderliche Abgrenzung ist nicht bloß anhand einer formellen Dienstbezogenheit (zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang), sondern in erster Linie materiell danach vorzunehmen, wieweit sich das Fehlverhalten auf den Amtsbereich des Beamten ausgewirkt hat (materielle Dienstbezogenheit). Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Hier ist unstreitig, dass der Kläger das Dienstvergehen nicht im Rahmen seiner Dienstausübung, sondern ausschließlich im privaten Bereich begangen hat, mithin ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliegt. Insbesondere handelte es sich um private, nicht um dienstliche Munition, die der Kläger unsachgemäß gelagert hat.

Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt. Der Gesetzgeber erwartet außerhalb des Dienstes von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist vorliegend erfüllt. Denn gerade von einem Polizisten als professionellem Waffenträger muss, wie oben dargestellt, erwartet werden können, dass er auch im privaten Bereich einen ordnungsgemäßen und angemessenen Umgang mit Waffen und Munition pflegt. Anderenfalls kann das Vertrauen in das Handeln der Polizei beeinträchtigt werden. Dabei ist unerheblich, ob das Handeln des Beamten tatsächlich bekannt geworden ist und das Vertrauen deshalb tatsächlich beeinträchtigt wurde. Es kommt vielmehr darauf an, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 52). Nach diesen Maßstäben war das Verhalten des Klägers in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, da die Allgemeinheit von einem Polizisten erwarten kann, dass er nicht nur dienstlich, sondern auch außerdienstlich die geltenden Waffengesetze beachtet.

Die von der Kammer festgestellte Dienstpflichtverletzung beging der Kläger vorsätzlich. Es ist angesichts der Menge an nicht ordnungsgemäß gelagerter Munition nicht ersichtlich, dass der Kläger lediglich fahrlässig gehandelt haben könnte.

Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte schuldunfähig oder vermindert schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.

2. Indem der Kläger 30 Ecstasy-Tabletten in einer Schublade des Sekretärs in seinem Schlafzimmer aufbewahrte, verstieß er ebenfalls gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger diese Betäubungsmittel unerlaubt besessen hat, wodurch er eine Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG begangen hat. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er seinen Söhnen die im Schlafzimmer aufgefundenen Betäubungsmittel zuvor aus erzieherischen Gründen weggenommen hatte, um sie später zu vernichten. Dies wurde von dem Zeugen C. auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch wenn dem Kläger diese vom Zeugen C. bestätigten Einlassungen nicht widerlegt werden können und deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass diese Einlassung stimmt, war er trotzdem im Besitz der im Schlafzimmer aufgefundenen Ecstasy-Tabletten. Der Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln erfordert ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das die ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf das Betäubungsmittel beinhaltet und auf nennenswerte Dauer angelegt ist. Wer eine so geartete Beziehung zu einem Betäubungsmittel herstellt oder aufrechterhält, erfüllt den Tatbestand von § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, wenn diese Handlungsweise subjektiv zugleich von einem entsprechenden Herrschaftswillen bzw. dem Vorsatz, diesen Zustand aufrechtzuerhalten getragen ist (vgl. Oglakcioglu, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 29 BtMG Rn. 1066 m.w.N.). Indem der Kläger die Ecstasy-Tabletten in einer Schublade des sich in seinem Schlafzimmer befindlichen Sekretärs lagerte, nachdem er diese seinen Söhnen weggenommen hatte, begründete er ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Betäubungsmittel, das auf nennenswerte Dauer angelegt war. Er nahm die Betäubungsmittel offensichtlich nicht weg, um sie einer unmittelbaren Entsorgung zuzuführen, was ihm möglich gewesen wäre. Stattdessen legte er sie in eine Schublade, wodurch er die ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit hatte. Diese bestand auch fort, als der Kläger aufgrund einer dienstlichen Abordnung für mehrere Monate im Ausland war. Entgegen der vom Kläger zitierten Rechtsprechung, die einen Besitz als nicht gegeben ansieht, wenn jemand kurzzeitig Betäubungsmittel an sich nimmt, um sie alsbald zu entsorgen oder sie bei einer berechtigten Person abzuliefern, hat der Kläger die Betäubungsmittel gerade nicht alsbald entsorgt oder bei der Polizei abgegeben, sondern sie vielmehr trotz einer mehrmonatigen Abwesenheit in seinem Sekretär eingelagert. Ein Ausnahmefall, dass hier trotz des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände nicht von einem Besitz auszugehen wäre, liegt hier folglich nicht vor. Der Kläger hatte auch einen entsprechenden Herrschaftswillen, da er die Betäubungsmittel nach der Wegnahme in seinem Schlafzimmer verwahrte, um sie der Herrschaft seiner Söhne zu entziehen und eine eigene Herrschaft zu begründen. Die dahinterstehende Motivation, die Betäubungsmittel aus erzieherischen Gründen seinen Söhnen wegzunehmen, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da er den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG verwirklicht hat. Gerade von einem Polizisten, zu dessen Aufgaben die Prävention und die Verfolgung von Straftaten gehört, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht den strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln begründet und diesen aufrecht erhält. Es wäre für den Kläger ein leichtes gewesen, die Tabletten zu entsorgen. Er hat sich aber pflichtwidrig dafür entschieden, die Betäubungsmittel aufzubewahren, wodurch er ein Verhalten gezeigt hat, das nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizist erfordert.

Soweit die Beklagte ihre Disziplinarverfügung darüber hinaus auf den Besitz der weiteren im Haushalt des Klägers aufgefundenen Tabletten gestützt hat, liegt hierin nach Auffassung der Kammer kein disziplinarwürdiges Verhalten des Klägers.

Bei den verschreibungspflichtigen Ephedrin-Tabletten, die im Schlafzimmer im Kleiderschrank in einer Schublade, die mit Kleidungsstücken für Männer gefüllt war, gefunden wurden, kann aufgrund des Fundortes zwar eine Zuordnung zum Kläger vorgenommen werden. Allerdings führt der bloße Besitz dieses Medikaments nicht zu einem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht. Denn auch wenn es sich bei Ephedrin um einen Grundstoff handelt, der zur Herstellung von Methamphetamin verwendet werden kann, ist der Besitz nicht grundsätzlich verboten. Verboten ist der Besitz nach § 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG) lediglich, wenn der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, aus welchem Grund der Kläger Ephedrin besaß. Ausreichende Hinweise darauf, dass er die Ephedrin-Tabletten zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwenden wollte, liegen jedenfalls nicht vor, weshalb ein unerlaubter Besitz nicht angenommen werden kann (in dubio pro reo). Der bloße Besitz eines verschreibungspflichtigen Medikaments stellt aber noch keinen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Gleiches gilt für die im Sekretär im Schlafzimmer aufgefundenen Modvigil-Tabletten und die MegaTabs (beta alanine) sowie die Spritze. Es handelt sich ebenfalls nicht um Substanzen, deren Besitz verboten wäre, sondern um leistungssteigernde Mittel. Der Besitz dieser Mittel und auch einer Spritze - die ausweislich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Enteisung von Türschlössern Verwendung fand, jedenfalls nicht nachweislich im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln steht - stellt kein Verhalten dar, das nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert.

Soweit in der Küche und im Flur des Hauses weitere Betäubungsmittel und Tabletten aufgefunden wurden, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich diese im Besitz des Klägers befunden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits seit mehreren Monaten im Ausland aufhielt, so dass er keinen Zugriff auf die aufgefundenen Betäubungsmittel und Medikamente hatte. Zudem befanden sich diese Mittel in den Bereichen des Hauses, die allen Familienmitgliedern jederzeit zugänglich waren, namentlich der Küche, dem Wohnzimmer und dem Flur, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, wem die Stoffe zuzuordnen waren. Es kann nach der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass die Betäubungsmittel ohne Kenntnis des Klägers und seiner Ehefrau im Rahmen der Silvester-Party der Söhne ins Haus gelangt sind. Dies ergibt sich einerseits aus der Aussage des Zeugen C., andererseits aus den Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung, der geschildert hat, dass sich nach Angaben seiner Söhne die für den Carport erlaubte Feier später in das Haus verlagert hat und im Wohnzimmer auch übernachtet wurde. Es bleibt unklar, auf welcher Grundlage die Beklagte den Schluss zieht, dass nur der Kläger Besitz an allen dort aufgefundenen Betäubungsmitteln und Medikamenten gehabt haben sollte. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kann die Kammer deshalb nicht feststellen, dass der Kläger an disziplinarwürdigen Stoffen mehr als die oben aufgeführten 30 Ecstasy-Tabletten, die in seinem Schlafzimmer gefunden wurden, in Besitz hatte.

Das Dienstvergehen ist dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen. Hier ist unstreitig, dass der Kläger das Dienstvergehen nicht im Rahmen seiner Dienstausübung, sondern ausschließlich im privaten Bereich begangen hat, mithin ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliegt.

Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt. Gerade von einem Polizisten kann, wie oben dargestellt, erwartet werden, dass er sich auch im privaten Bereich nicht den Besitz von Betäubungsmitteln verschafft, sondern auch bei einer Wegnahme aus erzieherischen Gründen einen ordnungsgemäßen Umgang mit den Betäubungsmitteln wählt, so dass diese auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt noch konsumiert werden können. Anderenfalls kann das Vertrauen in das Handeln der Polizei beeinträchtigt werden.

Die von der Kammer festgestellte Dienstpflichtverletzung beging der Kläger vorsätzlich. Er hat bewusst die Betäubungsmittel in dem Sekretär in seinem Schlafzimmer gelagert und damit den Besitz begründet.

Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte schuldunfähig oder vermindert schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.

3. Indem der Kläger auf Facebook ein Bild des Reichstags mit dem begleitenden Text "Der gefährlichste Brüter wurde am Netz gelassen. Abschalten!" gepostet hat, liegt hierin ebenfalls ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG.

Das Posten dieses Bilds auf seinem Facebook-Account mit 187 Freunden, denen dieses Bild somit zugänglich war, weshalb nicht von einer privilegierten Äußerung im privaten Rahmen ausgegangen werden kann, ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Klägers als Polizist zu beeinträchtigen. Als Bundespolizist gehört es zu den Aufgaben des Klägers, die Institutionen des Bundes zu schützen, um die Funktionsfähigkeit des Staates und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bewahren. Das Vertrauen in die Bewältigung dieser Aufgabe wurde durch das Posten des genannten Bildes aber beeinträchtigt.

Ein Polizeibeamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen oder auch anderen Strömungen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfen, zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren. Er ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft. Dies ist ausnahmsweise, ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den "bösen Schein" begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Das gilt in besonderem Maße für einen Polizeibeamten, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung gehört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 36 m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 26.9.2019 - 80 K 1.18 OL -, juris Rn. 49).

So liegt der Fall hier. Durch das Posten des Bildes - ohne eine weitere Einordnung seitens des Klägers - wird ersichtlich der Eindruck erzeugt, dass - auch aus Sicht des Klägers - der Reichstag als Sitz des Bundestages als gefährlich eingestuft wird und abgeschaltet werden sollte. Im Raum steht also die Forderung der Auflösung des Bundestages als Keimzelle der Demokratie. Durch das Posten des Bildes hat sich der Kläger diese Aussage zu eigen gemacht bzw. zumindest diesen Schein erweckt. Dies überschreitet die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung, der durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Grenzen gesetzt sind. Der Beamte muss durch sein Auftreten auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein vermeiden, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Daher darf die politische Betätigung des Beamten nicht Formen annehmen, die aus der Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters geeignet sind, Zweifel an einer politisch neutralen, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung ohne Ansehen der Person hervorzurufen. Allerdings schränken die beamtenrechtlichen Pflichten die freie Meinungsäußerung nicht einseitig ein. Vielmehr sind sie aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen. Daher ist bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Beamten Rückschlüsse auf die Amtsführung zulässt, Zurückhaltung geboten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.7.2012 - 2 B 16.12 -, juris Rn. 10). Das Posten eines Bildes bei Facebook, aus dem der Rückschluss gezogen werden kann, dass der Kläger den Bundestag als gefährlich ansieht und der Auffassung ist, dieser sollte aufgelöst werden, erweckt den Anschein, er werde sein Amt nicht ausschließlich gemeinwohlorientiert und im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ausüben, weshalb hierin keine zulässige Meinungsäußerung gesehen werden kann. Soweit der Kläger das Bild durch seine Äußerungen im Disziplinarverfahren in den Kontext des Atomausstiegs rückt und hierin eine Kritik am langsamen Handeln des Bundestags bei der Abschaltung der Atomkraftwerke ("schneller Brüter") sieht, wird dies von der Kammer als Schutzbehauptung zurückgewiesen, da nichts dafür spricht, dass der Kläger beim Posten des Bildes diesen Zusammenhang hätte herstellen wollen oder auch nur im Blick gehabt hätte. Auch für einen Dritten wäre diese Auslegung fernliegend, zumal es im Kontext des Bildes keinerlei Hinweise auf die Diskussion über den Atomausstieg gab.

Das Dienstvergehen ist dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen. Hier ist unstreitig, dass der Kläger das Dienstvergehen nicht im Rahmen seiner Dienstausübung, sondern ausschließlich im privaten Bereich begangen hat, mithin ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliegt.

Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt. Gerade von einem Polizisten kann, wie oben dargestellt, erwartet werden, dass er sich auch im privaten Bereich auf Facebook nicht in einer Weise äußert, die Zweifel an seinem Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftreten lassen können.

Die von der Kammer festgestellte Dienstpflichtverletzung beging der Kläger vorsätzlich.

Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte schuldunfähig oder vermindert schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.

In dem Posten des o.g. Bildes liegt aber nicht zugleich eine Verletzung der aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgenden Verfassungstreuepflicht.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG muss ein Beamter sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Da nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Verfassungstreuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 26). Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, die für diesen Anordnungen treffen können und damit dessen Machtstellung durchsetzen, müssen sich zu der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie einstehen. Die Beamten müssen sich nicht die Ziele oder Maxime der jeweiligen Regierungsmehrheit zu eigen machen; sie müssen jedoch die verfassungsmäßige Ordnung als schützenswert annehmen und aktiv für sie eintreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 27). Geht es um die Pflicht zur Verfassungstreue, muss dem Beamten die Verletzung dieser Dienstpflicht konkret nachgewiesen werden. Das Dienstvergehen besteht nicht einfach in der "mangelnden Gewähr" des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten werde. Auch das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reicht nicht aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann gegeben, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 28).

Ein solches, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnendes Verhalten ist hinsichtlich des Klägers jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Das bloße Posten eines Bildes bei Facebook, das den Bundestag als gefährlich bezeichnet und ein Abschalten fordert, führt nicht zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger die verfassungsmäßige Ordnung nicht als schützenswert annimmt und nicht aktiv für sie eintritt. Das Setzen eines "bösen Scheins", ohne dass eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht vorliegt, rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten lediglich die Ahndung eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 36, 38).

4. Das Posten der weiteren Bilder (Guy Fawkes-Maske als Profilbild, IS Steel Sword Challenge, Verkehrslehre 33 - 45) stellt hingegen keine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Diese Bilder sind nicht geeignet, die Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen, die der Beruf des Klägers erfordert.

Die Verwendung der Guy Fawkes-Maske als Profilbild beeinträchtigt weder die Achtung noch das Vertrauen in die Polizei. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Maske nicht einer konkreten politischen Richtung zuordnen lässt, sondern vielmehr, wie auch die Beklagte festgestellt hat, in der Reichsbürgerbewegung, bei Rechtsextremisten, aber auch bei linken Demonstranten und der Anonymous-Bewegung im Internet Verwendung findet. Aus Sicht der Kammer stellt die Verwendung dieser Maske lediglich einen Versuch dar, sich in seinem Facebook-Profil nicht mit dem eigenen Foto zu zeigen, sondern gewissermaßen "anonymisiert". Für einen weitergehenden, eindeutigen politischen Hintergrund zur Verwendung der Maske gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass durch die vielfältige Verwendung der Guy Fawkes-Maske auch für die Facebook-Freunde des Klägers nicht ersichtlich ist, dass dieser der Maske eine weitergehende Bedeutung zumessen würden.

Auch hinsichtlich des Bildes "IS Steel Sword Challenge" vermag die Kammer eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nicht zu erkennen. Die Karikatur, deren Qualität und Niveau nicht durch die Kammer zu bewerten ist, thematisiert in Anlehnung an die sogenannte "Ice Bucket Challenge" das Handeln des IS in einer überspitzten, aber kritischen Form. Auch einem Beamten steht es angesichts der geltenden Meinungsfreiheit zu, sich in einer solchen Form bei Facebook zu äußern, zumal sich die Karikatur eindeutig nicht als Unterstützung des IS oder Aufruf zur Gewaltanwendung werten lässt, sondern vielmehr als Ablehnung des IS. Auch eine migrationsfeindliche Gesinnung lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies wird zusätzlich unterstrichen durch den vom Kläger eingereichten Artikel aus der Hessischen/Niedersächsischen Allgemeinen über die Karikatur-Ausstellung Caricatura in Kassel, auf der die vom Kläger gepostete Karikatur, die sich danach mit dem islamistischen Terror befasst, ausgestellt wurde. Das Posten einer solchen Karikatur beeinträchtigt weder die Achtung noch das Vertrauen in die Polizei.

Gleiches gilt für das Bild "Verkehrslehre 33 bis 45". Durch die mit dieser Überschrift vorgenommene zeitliche Einordnung wird deutlich, dass der Kläger durch das Posten des Bildes nicht die Ansicht vertritt, deutsche Verkehrspolizisten würden regelmäßig den Hitlergruß zeigen. Vielmehr wird, wie sich aus der Überschrift ergibt, offenbar versucht, in humoristischer Form die in der NS-Zeit erwünschten Verhaltensweisen darzustellen. Ob dies gelungen ist oder nicht, bedarf keiner Würdigung durch die Kammer. Entscheidend ist, dass durch die vorgenommene zeitliche Einordnung hinreichend deutlich wird, dass nur bezogen auf die Jahre 1933 bis 1945 ein von einem Verkehrspolizisten gezeigter Hitlergruß - unabhängig von den übrigen Verkehrsregeln - zu erwidern gewesen wäre. Rückschlüsse auf die Einstellungen der Polizei oder deren Verhaltensweisen nach Beendigung der NS-Diktatur lässt die Karikatur nach Auffassung der Kammer hingegen nicht zu, ebenso wenig eine Unterstützung des Klägers für ein solches Verhalten. Aus diesem Grund ist auch diese Karikatur nicht geeignet, die Achtung oder das Vertrauen in die Polizei zu beeinträchtigen.

5. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen sich als ein einheitliches, außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar.

Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gebietet, dass alle Dienstpflichtverletzungen eines Beamten ein einheitliches Dienstvergehen darstellen, das daher auch nur einheitlich disziplinarrechtlich bewertet werden darf (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: November 2022, § 2 Rn. 40; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 12). Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist nur dann zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang miteinander stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1991 - 1 D 26.91 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1991 - 1 D 26.91 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Entscheidend ist, ob zwischen den einzelnen Dienstpflichtverletzungen ein Minimum an innerem Zusammenhang gegeben ist oder ob dies ausnahmsweise zu verneinen ist. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn sich in einzelnen Dienstpflichtverletzungen vollkommen abweichende Persönlichkeitsbilder darstellen, die einer durch § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG verlangten Gesamtwürdigung der Persönlichkeit nicht zugänglich sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: November 2022, § 2 Rn. 42). Nach diesen Maßstäben stellen die festgestellten Dienstpflichtverletzungen ein einheitliches Dienstvergehen dar, da keine von ihnen ein vollkommen abweichendes Persönlichkeitsbild des Klägers zeigt. Die Dienstpflichtverletzungen beruhen vielmehr auf einem unzulässig lockeren Umgang mit staatlichen Regeln, obwohl durch die Wohlverhaltenspflicht besondere Anforderungen an das Verhalten von (Polizei-)Beamten gestellt wird. Zwischen den Dienstpflichtverletzungen besteht dabei nach Überzeugung der Kammer ein innerer Zusammenhang.

III. Das Dienstvergehen des Klägers wurde zu Unrecht mit einer Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von einem Zehntel für die Dauer von 30 Monaten (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Satz 1 BDG) geahndet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die hier getroffene Entscheidung enthält Ermessensfehler und erweist sich für die Kammer nicht als geeignete, erforderliche und angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen des Klägers. Die vom Kläger begangene Dienstpflichtverletzung ist nicht so erheblich, dass eine Kürzung der Dienstbezüge die rechtmäßige und zweckmäßige Maßnahme darstellt (vgl. § 60 Abs. 3 BDG). Die vom Kläger begangene Dienstpflichtverletzung ist aber so erheblich, dass eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- EUR hier bei objektiver Gewichtung aller belastenden und entlastenden Umstände geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelnen angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Obergrenze der Disziplinarverfügung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 78). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 78; Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, Rn. 49 ff.). Bei der Maßnahmebemessung ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. HmbOVG, Urt. v. 6.7.2012 - 11 Bf 251/10.F -, juris Rn. 64 m.w.N.).

Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 12; Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13, 20). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z.B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.2.2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 49 ff.).

Setzt sich - wie hier - das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtungsweisende Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) nach dem schwerwiegendsten Pflichtverstoß (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2018 - 2 B 54.18 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 29.7.2015 - 16b D 13.862 -, juris Rn. 84; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn.17).

Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 25). Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, Rn. 49 ff.).

Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007- 2 C 9.06 -, juris Rn. 15). Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d.h. es ist die Frage zu stellen, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, Rn. 49 ff.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erachtet die Kammer eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- EUR gemäß § 7 Satz 1 BDG als verhältnismäßige Maßnahme. Die von der Beklagten verhängte Kürzung der Dienstbezüge stellt sich hingegen als ermessensfehlerhaft und nicht zweckmäßig dar. Denn diese dient dazu, "Dienstvergehen im Bereich mittlerer bis schwerer Art angemessen sanktionieren zu können" (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 35). Sie ist darauf gerichtet, den Betroffenen mit schärferen Mitteln als die einfachen Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße eindringlicher an seine Pflichten zu erinnern und ihn zur korrekten Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten nachhaltig dadurch anzuhalten, dass sie sich während einer gewissen Zeit wiederkehrend fühlbar macht. Sie setzt eine greifbare Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 voraus (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 8 Rn. 2 m.w.N.). Die Geldbuße hingegen ist eine im Verhältnis zum Verweis gesteigerte Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich disziplinarer Pflichtenverstöße. Sie setzt ein nicht unbedeutendes Dienstvergehen, einen "Verstoß von einigem Gewicht" und eine - nicht nur geringfügige - Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG voraus. Damit kommt eine Geldbuße dem Grunde nach typischerweise in Betracht, wenn disziplinarisch mit einem Verweis vorbelastete Beamte erneut einen einschlägigen Pflichtenverstoß von geringem Gewicht begehen oder disziplinarisch unbelastete Beamte in diesem Bereich wiederholt oder grob nachlässig gegen ihre Dienstpflichten verstoßen. Auch bei Verstößen mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen, bei Alkoholmissbrauch oder im Bereich von Ordnungswidrigkeiten und anderer Bagatellverfehlungen kann die Geldbuße als eindringlicheres Erziehungsmittel angemessen sein (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 7 Rn. 3 m.w.N.).

Die schwerste Pflichtverletzung des Klägers liegt nach Auffassung der Kammer in dem Besitz der Betäubungsmittel, da der Kläger hierdurch eine Straftat begangen hat. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt hat, wiegt diese Straftat schwerer als die nicht ordnungsgemäße Lagerung der privaten Munition. Denn auch wenn hierin ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG und damit, wie oben dargestellt, ein Dienstvergehen zu sehen ist, handelt es sich nicht um ein strafrechtlich relevantes Verhalten, wie sich aus dem rechtskräftigen Freispruch durch das Amtsgericht B-Stadt ergibt.

Der Besitz von Betäubungsmitteln, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, sah nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zum Tatzeitpunkt einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor. Folglich reicht der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 29). Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 17).

Das Betäubungsmittelgesetz enthält in § 29 ein generelles strafbewehrtes Ecstasy-Verbot. Einheitliche Disziplinarmaßgrundsätze für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fehlen. Für die disziplinare Einstufung von Verstößen ist zunächst - objektiv - leitend, dass ein Zuwiderhandeln gegen die mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten staatlichen Schutzziele eine "grob sozialschädliche Haltung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1997 - 1 D 58.96 -, juris Rn. 32) offenbart, weshalb das Anliegen des Gesetzgebers, "mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1997 - 1 D 58.96 -, juris Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 23.3.2023 - 16b DS 23.311 -, juris Rn. 18). Bei Polizeivollzugsbeamten gilt dies in besonderer Weise aufgrund ihrer Kernaufgabe der präventiven Verhütung sowie repressiven Verfolgung von Straftaten (vgl. VG München, Urt. v. 9.5.2022 - M 13L DK 19.806 -, juris Rn. 26). Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sind dabei besonders geeignet, die Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 29.7.2015 - 28 K 148/13.WI.D -, juris Rn. 24). Indes wird das disziplinare Gewicht eines solchen einschlägigen Fehlverhaltens "angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1997 - 1 D 58.96 -, juris Rn. 46). Dies zumal in Fällen, wenn das Betäubungsmittelvergehen nicht in Ausübung oder bei Gelegenheit des Dienstes geschah; "die Vielfalt der in Betracht kommenden Möglichkeiten lässt es ebenso wenig wie das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit zu, in einem solchen Versagensbereich vom konkreten Fall weitgehend losgelöste Regeln für das Disziplinarmaß aufzustellen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1985 - 1 D 76.85 - juris Rn. 17). Die disziplinarrechtliche Reaktion ist damit auch - insoweit subjektiv bezogen - davon abhängig, wie sich das zu würdigende Versagen vor dem Hintergrund der Gesamtpersönlichkeit des Beamten darstellt (BayVGH, Beschl. v. 23.3.2023 - 16b DS 23.311 -, juris Rn. 18). Es bedarf deshalb einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände; ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 17).

In Anwendung dieser Grundsätze erachtet die Kammer eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- EUR gemäß § 7 Satz 1 BDG als verhältnismäßige und zweckmäßige Maßnahme. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass in diesem konkreten Einzelfall trotz der Verwirklichung einer Straftat mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren kein schwerwiegendes Dienstvergehen, sondern ein Dienstvergehen von einigem Gewicht vorliegt. Es liegt eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung vor, die es aber nicht erforderlich macht, den Kläger über einen längeren Zeitraum an seine Pflichten zu erinnern. Ein Verweis würde dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht werden, eine schärfere Maßnahme wäre hingegen nicht verhältnismäßig.

Als belastender Umstand ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Bundespolizeibeamter ist und es daher seine Aufgabe ist, Straftaten zu verhindern und nicht selbst zu begehen. Begeht ein Polizist eine Straftat, geht dies grundsätzlich mit einem erheblichen Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die Arbeit der Polizei in ihrer Gesamtheit einher. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, dass sich ein Polizeibeamter, der von Berufs wegen dazu angehalten ist, für die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zu sorgen, selbst in diesem Bereich strafbar macht.

Letztlich treten auch die weiteren, neben dem Besitz der Ecstasy-Tabletten begangenen Pflichtverstöße - die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung einer großen Menge Munition sowie das Posten des Reichstagsbildes bei Facebook - als belastende Umstände hinzu, wobei insbesondere die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung der Munition in einem Haushalt mit Jugendlichen und Kindern sowie als professioneller Waffenträger erschwerend hinzukommen.

Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt wurde, da die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der aufgefundenen Betäubungsmittel von einer Geringfügigkeit ausgegangen ist und die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition nicht strafbewehrt ist. Darüber hinaus handelte es sich lediglich um 30 Ecstasy-Tabletten, die der Kläger besessen hat, und bei denen zudem davon auszugehen ist, dass er diese seinen Kindern aus erzieherischen Gründen weggenommen hat. Er handelte folglich mit der guten Absicht, seinen Kindern den Zugang zu den Betäubungsmitteln zu nehmen und diese später zu vernichten, auch wenn es hierzu nicht mehr kam. Obwohl dies trotzdem, wie oben dargestellt, einen strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln darstellt, liegt hierin ein Milderungsgrund, da wegen der Geringwertigkeit des Fehlverhaltens nur ein geringer Schaden für das Ansehen des Berufsbeamtentums entstanden ist (vgl. zum Milderungsgrund der Geringwertigkeit: BVerwG, Urt. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 13). Hinzu kommt, dass der Kläger sich mit der Durchführung freiwilliger Drogentests einverstanden erklärt und somit kooperativ gezeigt hat. Darüber hinaus ist mildernd zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Folge der Dienstpflichtverletzung bei der Beklagten für rund zweieinhalb Jahre lediglich als Fahrer eingesetzt wurde, so dass ihm bereits für einen längeren Zeitraum sein Fehlverhalten vor Augen geführt wurde. Zudem durfte er an einem Einsatz gegen die Reichsbürgerszene im Dezember 2022 nicht teilnehmen mit der Begründung, von seiner Loyalität könne aufgrund seiner Facebook-Posts und des darauf bezogenen Disziplinarverfahrens nicht uneingeschränkt ausgegangen werden. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger seither kein disziplinarisch zu beanstandendes Verhalten mehr gezeigt hat.

Nicht mildernd zu berücksichtigen ist die Dauer des am 27. August 2019 eingeleiteten und damit bis zur mündlichen Verhandlung rund dreieinhalb Jahre dauernden Disziplinarverfahrens. Diese absolute Dauer des behördlichen und anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens verhält sich noch in einem durchschnittlichen Zeitrahmen und vermag daher im Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens keine Milderung bzw. Entlastung zu rechtfertigen. Denn die Dauer ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass mit den zwischenzeitlich bekannt gewordenen Facebook-Posts weitere Pflichtverstöße hinzukamen und in das Disziplinarverfahren einzubeziehen waren, weshalb das Disziplinarverfahren erweitert wurde. Auch das Abwarten der strafrechtlichen Verfahren, während der das Disziplinarverfahren ausgesetzt wurde, begründet die Verfahrensdauer. Eine verspätete Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens oder eine übermäßig zögerliche Durchführung durch die Beklagte ist hingegen nicht zu erkennen. Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluss der Kammer vom 10. November 2021, da die gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 62 BDG nicht eine mildernde unangemessene Verfahrensdauer impliziert. Das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren hat somit nicht unangemessen lange gedauert.

Die Geldbuße kann nach § 7 Satz 1 BDG bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten auferlegt werden. Eine Bemessungsregel für die Höhe der Geldbuße enthält § 7 BDG hingegen nicht, weshalb die allgemeinen Bemessungsregeln nach § 13 Abs. 1 BDG zu beachten sind. Dabei sind neben der Schwere der Pflichtverletzung auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Einerseits muss die Geldbuße, soll sie ihre nachhaltige erzieherische Wirkung auf den Beamten nicht verfehlen, eine spürbare finanzielle Belastung bewirken, was einen zu niedrigen oder gar nur symbolischen Betrag ausschließt, andererseits darf die Geldbuße die finanzielle Lebensgrundlage des Beamten und unterhaltsberechtigter Personen nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigen (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 7 Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und des monatlichen Bruttoverdienstes in Höhe von 3.799,21 EUR hält die Kammer eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- EUR insgesamt für erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Geldbuße in dieser Höhe ist auch verhältnismäßig, da sie in dem erforderlichen Umfang erzieherisch auf den Beamten einwirkt, sich zukünftig eines vergleichbaren Verhaltens zu enthalten, ohne dass ersichtlich wäre, dass dieser Betrag den Kläger unzumutbar belasten würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.