Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.11.2007, Az.: 1 ARs 27/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.11.2007
- Aktenzeichen
- 1 ARs 27/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 59332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:1114.1ARS27.07.0A
Tenor:
Gegen den Verfolgten wird zum Zwecke seiner Auslieferung an die polnischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in W. vom 23. Juli 2007 (Aktenzeichen VIII Kop 81/07) genannten Straftaten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
1. Die polnischen Behörden haben über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nach Maßgabe von § 95 SDÜ um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht. Gegen den Verfolgten besteht überdies ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in W. vom 23. Juli 2007 (Aktenzeichen VIII Kop 81/07), mit welchem dem Verfolgten eine Vielzahl von Taten zur Last gelegt werden. Der Haftbefehl liegt dem Senat bislang lediglich in polnischer Sprache vor. In dem zur Übersetzung vorgelegten Begleitpapier des BKA (Sirene W.) vom 12. November 2007 werden die maßgeblichen Taten wie folgt beschrieben:
"Der Beschuldigte ließ einem Regierungsfunktionär (einem Direktor der Abteilung Direktsteuern (DIRECT TAXES DEPARTMENT) des Finanzministeriums materiellen Gewinn in Höhe von PLN 10.000 als Gratifikation für eine positive Entscheidung in einem Steuerverfahren zukommen.
Der Beschuldigte ließ einem Regierungsfunktionär (einem Direktor der Abteilung Direktsteuern (DIRECT TAXES DEPARTMENT) des Finanzministeriums materiellen Gewinn in Höhe von PLN 10.000 als Gratifikation für eine positive Entscheidung in einem Steuerverfahren zukommen.
Dadurch kam er mit der Steuerverwaltung in Konflikt, indem er einen Steuerschaden in Höhe von mindestens PLN 2.031.125,10 infolge eines Ausschlusses von Einkommen von der Steuer von Forderungen Umsatz (FROM CLAIMS TURNOVER?). (A.d.Ü.: Übersetzung wörtlich, Satz unklar) verursachte.
Gemäß seiner im voraus gefassten Absicht ließ der Beschuldigte, einem Regierungsfunktionär, der zu jener Zeit das Amt des Vorsitzenden des obersten Verwaltungsgerichts W., Außenstelle P., inne hatte, für eine kurze Zeit einen materiellen Gewinn in Höhe von 40.000 PLN brutto sowie abgepackte Fleischwaren als Gratifikation für die positive Entscheidung in einem Steuerverfahren betreffend geschätzte Rückstände an Steuern für das Einkommen einer natürlichen Person für das Jahr 1993 in Höhe von 1.336.879,50 PLN und Zinsen auf Rückstände in Höhe von 3.126.875 PLN zukommen.
Der Beschuldigte ließ einem Regierungsfunktionär (einem Direktor der Abteilung Direktsteuern (DIRECT TAXES DEPARTMENT) des Finanzministeriums materiellen Gewinn in Höhe von PLN 100.000 als Gratifikation für eine positive Entscheidung in einem Steuerverfahren zukommen.
Dadurch kam er mit der Steuerverwaltung in Konflikt, indem er einen Steuerschaden in Höhe von mindestens PLN 1.899.084,80 infolge eines Ausschlusses von Einkommen von der Steuer von Forderungen Umsatz (FROM CLAIMS TURNOVER?). (A.d.Ü.: Übersetzung wörtlich, Satz unklar) verursachte.
Der Beschuldigte ließ einem Regierungsfunktionär (einem Direktor der Abteilung Direktsteuern (DIRECT TAXES DEPARTMENT) des Finanzministeriums materiellen Gewinn in Höhe von PLN 10.000 als Gratifikation für eine positive Entscheidung in einem Steuerverfahren für die Festsetzung der Steuerpflicht bezüglich des Einkommens einer natürlichen Person betreffend den Steuerzahler H. S. für das Steuerjahr 1995 in Höhe von PLN 374.276,50 an Rückständen und Zinsen in Höhe von PLN 538.619,77 zukommen.
Der Beschuldigte ließ (in mindestens 3 Fällen) einem Regierungsfunktionär (einem Direktor der Abteilung Direktsteuern (DIRECT TAXES DEPARTMENT) des Finanzministeriums einen persönlichen und materiellen Gewinn in Form von gesponsertem Konsum und Geschenken, u.a. auch alkoholischen Getränken und Fleischprodukten, im Gesamtwert von ca. 1.500 PLN als Gegenleistung für Informationen und Interpretationen/Auslegungen im Bereich Steuerberatung bzw. Intervention oder zumindest günstige Bewertung bei der Entscheidung von Steuerfragen zukommen.
Der Beschuldigte ließ einem Regierungsfunktionär (einem Direktor der Abteilung Direktsteuern (DIRECT TAXES DEPARTMENT) des Finanzministeriums einen materiellen Gewinn in Höhe von PLN 50.000 als Gratifikation für eine positive Entscheidung in einem Steuerverfahren zukommen, wodurch er mit der Steuerverwaltung in Konflikt geriet, indem er einen Steuerschaden in Höhe von mindestens PLN 1.336.879,50 verursachte.
Der Beschuldigte ließ, in höchstens 10 Fällen, einem Regierungsfunktionär (einem Direktor der Abteilung Steuersystem des Finanzministeriums einen materiellen Gewinn in Form von gesponsertem Konsum und Geschenken, u.a. auch alkoholische Getränke und Fleischprodukte, im Gesamtwert von ca. 5.000 PLN als Gegenleistung für Informationen im Bereich Steuerberatung bzw. Intervention oder günstige Bewertung bei der Entscheidung von Steuerfragen zukommen.
Gemäß seiner im voraus gefassten Absicht behinderte der Genannte in kurzen zeitlichen Abständen ein am 2.8.2005 von Beamten der Bezirkspolizeikommandantur P. wegen lebens- und gesundheitsgefährdender Lagerung von Abfällen in Form von Tierkadavern eingeleitetes Strafverfahren, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Der Genannte behinderte das Verfahren, indem er zwischen dem 6. und dem 12.08.2005 unbekannte Mitarbeiter mit der Beseitigung von Tierabfällen und Spuren früherer illegaler Abfalleingrabungen auf dem Grundstück Nr. 85 in S. beauftragte.
Die Spuren wurden u.a. durch die Verwendung von Kalk und Flüssigdünger vernichtet.
Des weiteren vereitelte der Genannte die Durchführung eines Verfahrens, und zwar von Umweltschutzkontrollen, die am 8., 9., und 10.08.2005 von den Inspektoren der regionalen Umweltschutzinspektion (environment protection inspectorate) in P., Außenstelle Pi., durchgeführt werden sollten.
Um Staatsbeamte zu zwingen, von der Durchführung eines offiziellen Verfahrens, nämlich einer Kontrolle auf vorgenanntem Gebiet, abzusehen, drohte der Genannte diesen am 10.08.2005 außerdem mit unrechtmäßiger physischer "inviolability" (A.d.Ü.: wörtlich: Unversehrtheit), für den Fall, dass sie die entsprechenden Kontrollen durchführen sollten.
Als Inhaber des landwirtschaftlichen Industriebetriebes F. H.S. beauftragte der Genannte unbekannte Mitarbeiter unter Verstoß gegen das Gesetz, mindestens ca. 5643 Tonnen, 2821,5 m3, Tierabfälle durch Vergraben auf dem zu dem Betrieb gehörenden Gelände zu beseitigen, wodurch er eine epidemiologische und sanitäre Gefährdung für Leben und Gesundheit zahlreicher Einwohner S. und der umliegenden Ortschaften verursachte.
Dies stellte zudem eine weitreichende Gefährdung der Umwelt, nämlich die Degeneration von Boden, Wasser, Fauna und Flora durch den Kontakt mit Abfällen und die Infiltration schädlicher Substanzen, dar.
Als Inhaber des landwirtschaftlichen Industriebetriebes F. H.S. beauftragte der Genannte unbekannte Mitarbeiter seines Betriebes unter Verstoß gegen das Gesetz, ca. 15 Tonnen Tierabfälle sowie unbekannte Veterinärabfälle in Form von Impfstoffen, Medikamenten und Hormonen durch Vergraben unter der Onerfläche oder teilweises Vergraben auf einem weitläufigen, von der Anlage genutzten Gelände zu beseitigen, wodurch er eine epidemiologische und sanitäre Gefährdung für Leben und Gesundheit zahlreicher Einwohner S. und der umliegenden Ortschaften verursachte.
Dies stellte zudem eine weitreichende Gefährdung der Umwelt, nämlich die Degeneration von Boden, Wasser, Fauna und Flora durch den Kontakt mit Abfällen und die Infiltration schädlicher Substanzen, dar.
Um einen persönlichen Gewinn in Form eines Mandates als Vertreter im Rat der Gemeinde K. zu erzielen und somit befähigt zu sein, ein Dokument (Affidavit) auszustellen, das zur Teilnahme an der Wahl berechtigt; in dem Dokument sowie einer Erklärung der Wählbarkeit wurde wahrheitswidrig behauptet, der Genannte sei wählbar, obwohl im dieses Recht gemäß einer Entscheidung des Bezirksgerichts C. vom 28.07.2006 entzogen wurde, unter Bezugnahme auf die mit Auflagen verbundene Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich vorsätzlicher mit Anklage verfolgter Straftat gem. § 225/1 des StGB; 13. In Ausführung einer zuvor geplanten Tat, hat der oben Genannte, kurzfristig handelnd, um die Rückzahlung von Ansprüchen von f. h.S. zu erpressen, durch Anwendung widerrechtlicher Drohung mit tätlichem Angriff und Freiheitsberaubung gegenüber a. k., diesen gezwungen, auf Verlangen und gegen seinen Willen Erklärungen abzugeben, mit denen der Diebstahl von Futter und Brathähnchen zum Nachteil von f. h.S. bestätigt wurde, sowie eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung eines Schadens vorzulegen, in der Form, dass das Eigentum an dem fiat 126p übertragen wurde, und hat dann den a. k. der Freiheit beraubt, indem er befahl, diesen in einen Lagerraum einzusperren bis er auf widerrechtliche Weise Erklärungen über die Begehung von Diebstahl bzw. Hehlerei zum Nachteil von f. h.S. in s. erhielt. 14. In Ausführung einer zuvor geplanten Tat, hat der oben Genannte, kurzfristig handelnd, um die Rückzahlung von Ansprüchen von f. h.S. zu erpressen, durch Anwendung widerrechtlicher Drohung mit tätlichem Angriff und Freiheitsberaubung gegenüber J. K. diesen gezwungen, auf Verlangen, gegen seinen Willen und wahrheitswidrig Erklärungen abzugeben, mit denen der Diebstahl, zusammen mit a. k., von Futter, Schweinen, Tauben und Brathähnchen zum Nachteil von f. h.S. bestätigt wurde, sowie eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens vorzulegen, in der Form, dass das Eigentum an 25 Schweinen übertragen wurde, und danach a. k. der Freiheit beraubt, indem er anordnete, diesen in einen Lagerraum einzuschließen bis auf widerrechtliche Weise Erklärungen erlangt wurden über die Begehung von Diebstahl bzw. Hehlerei zum Nachteil von f. h.S. 15. In Ausführung einer zuvor geplanten Tat hat der oben Genannte, kurzfristig handelnd, um die Rückzahlung von Ansprüchen von dem landwirtschaftlich-industriellem Betrieb f. h.S. zu erpressen, unter Anwendung der widerrechtlichen Drohung mit einem tätlichen Angriff, Freiheitsberaubung, Verletzung der körperlichen Unversehrtheit gegenüber m. g., und diesem außerdem erschwerend die widerrechtlich erlangte Erklärung von j. k. vorgelegt und m. g. gezwungen, auf Verlangen, gegen seinen Willen und wahrheitswidrig Erklärungen abzugeben, womit der Diebstahl von 37 Tauben zum Nachteil von f. h.S. bestätigt wurde, und diesen außerdem gezwungen, eine Verpflichtung vorzulegen, wonach der Schaden in der Form wiedergutgemacht werde, dass für die gestohlenen Tauben Zahlung geleistet werde. Während bei m. g. infolge der ihm versetzten Schläge die Funktion eines Organs, nämlich der Haut und des Gewebes, für die Dauer von bis zu 7 Tagen beeinträchtigt war, beraubte der oben Genannte danach m. g. der Freiheit, indem er befahl, diesen in einen Lagerraum einzuschließen bis er auf widerrechtliche Weise Erklärungen über die Begehung von Diebstahl bzw. Hehlerei zum Nachteil von f. h.S. erhielt. 16. In Ausführung einer zuvor geplanten Tat, hat der oben Genannte, kurzfristig handelnd, um die Rückzahlung von Ansprüchen von dem f. h.S. zu erpressen, durch Anwendung widerrechtlicher Drohung mit tätlichem Angriff und Freiheitsberaubung gegenüber z. k., diesen gezwungen, auf Verlangen, gegen seinen Willen und widerrechtlich Erklärungen abzugeben, mit denen der Diebstahl von Futter und Hähnchen von f. h.S. bestätigt wurde, und eine Erklärung vorzulegen, wonach der Schaden wiedergutgemacht werde, außerdem hat er z. k. der Freiheit beraubt, indem er anordnete, diesen in einen Lagerraum einzuschließen bis er auf widerrechtliche Weise Erklärungen erhielt über die Begehung von Diebstahl bzw. Hehlerei zum Nachteil von f. h.S. 17. In Ausführung einer zuvor geplanten Tat, hat der oben Genannte, kurzfristig handelnd, um die Rückzahlung von Ansprüchen von f. h.S. zu erpressen, durch Anwendung widerrechtlicher Drohung mit tätlichem Angriff und Freiheitsberaubung gegenüber g. t., diesen gezwungen, auf Verlangen, gegen seinen Willen und wahrheitswidrig Erklärungen abzugeben, mit denen der Diebstahl von Futter, Hennen, Eiern, Brathähnchen und Schweinen von f. h.S. bestätigt wurde, und eine Vepflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens vorzulegen. Außerdem beraubte er g. t. der Freiheit, indem er anordnete, diesen in einen Lagerraum einzuschließen bis er auf widerrechtliche Weise Erklärungen erhielt über die Begehung von Diebstahl bzw. Hehlerei zum Nachteil von f. h.S. erhielt.
18. In Ausführung einer zuvor geplanten Tat, hat der oben Genannte, kurzfristig handelnd, um die Rückzahlung von Ansprüchen von f. h.S. zu erpressen, durch Anwendung widerrechtlicher Drohung mit tätlichem Angriff und Freiheitsberaubung sowie durch Missbrauch in Form von Schlägen mit einem Gürtel auf den Rücken gegenüber R. G., diesen gezwungen, auf Verlangen, gegen seinen Willen und wahrheitswidrig Erklärungen abzugeben, mit denen der Diebstahl von Futter, Eiern, Brathähnchen und Schweinen von f. h.S. bestätigt wurde, und eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens vorzulegen. Außerdem beraubte er r. G. der Freiheit, indem er anordnete, diesen in einen Lagerraum einzuschließen bis er auf widerrechtliche Weise Erklärungen erhielt über die Begehung von Diebstahl bzw. Hehlerei zum Nachteil von f. h.S. erhielt. 19. In Ausführung einer zuvor geplanten Tat, hat der oben Genannte, kurzfristig handelnd, um die Rückzahlung von Ansprüchen von f. h.S. zu erpressen, durch Anwendung widerrechtlicher Drohung mit tätlichem Angriff und Freiheitsberaubung gegenüber S. P., diesen gezwungen, auf Verlangen, gegen seinen Willen und wahrheitswidrig Erklärungen abzugeben, mit denen der Diebstahl von Futter, Eiern, Brathähnchen und Schweinen von f. h.S. bestätigt wurde, und eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens in der Form, dass das Eigentum an 10 Schweinen und an Futtergranulat übertragen wurde, vorzulegen. Außerdem beraubte er S. P. der Freiheit, indem er anordnete, diesen in einen Lagerraum einzuschließen bis er auf widerrechtliche Weise Erklärungen erhielt über die Begehung von Diebstahl bzw. Hehlerei zum Nachteil von f. h.S. erhielt.
20. In Ausführung einer zuvor geplanten Tat, hat der oben Genannte, kurzfristig handelnd, um die Rückzahlung von Ansprüchen von f. h.S. zu erpressen, durch Anwendung widerrechtlicher Drohung mit tätlichem Angriff und Freiheitsberaubung gegenüber J. S., diesen gezwungen, auf Verlangen, gegen seinen Willen und wahrheitswidrig Erklärungen abzugeben, mit denen der Kauf von zum Nachteil von f. h.S. entwendetem Futter und Brathähnchen von J. K. und Z. K. bestätigt wurde, und eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens vorzulegen. Außerdem beraubte er j. s. der Freiheit, indem er anordnete, diesen in einen Lagerraum einzuschließen. 21. Der oben Genannte hat Beamte der Behörde für Restruktuierung und Modernisierung der Landwirtschaft (ARIMR) in P. (P.) bezüglich des Kaufes von Fahrzeugen sowie der Verlässlichkeit vorgelegter Dokumente getäuscht, was zur nachteiligen Veräußerung von Eigentum im Wert von pln 516,106.56 durch die Agentur S., vertreten durch A., führte. 22. Um von den Steuerbehörden einen finanziellen Vorteil zu erlangen in Form von Tilgung von Steuerrückständen betreffend die Einkommensteuer einer natürlichen Person für 1997, auf Waren und Dienstleistungen für den Zeitraum zwischen Februar 1996 und November 1997, und zwischen Oktober und Dezember 1998, die Einkommensteuer einer natürlichen Person für Dezember 1998, täuschte er die Steuerbeamten, was zu einer nachteiligen Veräußerung von Eigentum von insgesamt pln 2,572,114.06 führte."
Der Verfolgte wurde in Ausführung des Ersuchens am 12. November 2007 in W./L. vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Polizeigewahrsam. Seine Vorführung vor den zuständigen Haftrichter bei dem Amtsgericht W./L. ist veranlasst.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen.
2. Diesem Antrag war zu entsprechen.
a) Die Voraussetzungen für die Anordnung der zumindest vorläufigen Auslieferungshaft gemäß §§ 83 a Abs. 1, 2, 15, 16 IRG in der Fassung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 liegen vor.
Zwar liegt der Europäische Haftbefehl bislang lediglich in polnischer Sprache vor. Dies hindert die Anordnung der Auslieferungshaft indessen nicht. Denn aus dem Begleitpapier zur Ausschreibung, welche nach Maßgabe von § 83 a Abs. 2 IRG bei Vorliegen der maßgeblichen Angaben einem Europäischen Haftbefehl gleichzustellen ist, gehen die für die Anordnung der Abschiebungshaft erforderlichen Angaben hervor. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht nicht.
Die polnischen Behörden haben überdies das kurzfristige Übersenden einer deutschen Übersetzung des Europäischen Haftbefehls vom 23. Juli 2007 zugesichert.
Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten ist offenkundig nach polnischem als auch nach deutschem Recht strafbar und mit Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens zwölf Monaten bedroht. Die maßgeblichen Vorschriften sind sowohl im Europäischen Haftbefehl als auch im Begleitpapier benannt:
"Art. 229 §1 des polnischen StGB - Korruption,
Art. 225 §1 des polnischen StGB - Behinderung eines Kontrollverfahrens,
Art. 224 §2 des polnischen StGB - Behinderung eines Kontrollverfahrens,
Art. 239 §1 des polnischen StGB - Behinderung eines Strafverfahrens,
§ [=Art.]183 §1 des polnischen StGB - illegale Abfallverwertung,
Art. 182 § 1 des polnischen StGB - Umweltverschmutzung,
Art. 271 §1 des polnischen StGB - Falschbeurkundung,
ArT. 189 §1 des polnischen StGB - Freiheitsberaubung
Art. 191 §2 des polnischen StGB - Nötigung,
Art. 286 §1 des polnischen StGB - Betrug,
Art. 294 §1 des polnischen StGB - schwerer Betrug,
Art. 297 §1 des polnischen StGB - Betrug,
Art. 284 §1 des polnischen StGB - Diebstahl"
Die Strafbarkeit des Verhaltens nach deutschem Recht steht grundsätzlich nicht in Frage. Nach vorläufiger Bewertung in Betracht kommen insoweit Vergehen der Freiheitsberaubung, der Nötigung, des Diebstahls, der Erpressung, des Betrugs, des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen, der Vorteilsgewährung und der Erpressung nach Maßgabe von §§ 239, 240, 242, 253, 263, 326, 333, 334 StGB. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Staaten vom 13. Juni 2002 erfolgt eine Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit überdies nicht, wenn und soweit Straftaten betroffen sind der Korruption, des Betrugs, der Umweltkriminalität, der Freiheitsberaubung und der Erpressung. Eine insoweit abschließende Bewertung muss bis zur Vorlage der Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zurückgestellt werden.
Anhaltspunkte für die Annahme, dass zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sein könnte, liegen zumindest nach derzeitigem Erkenntnis nicht vor. Die maßgeblichen Tatzeiten werden benannt und liegen zwischen 1998 und 2006.
Sonstige Gründe, die gegen eine Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Behörden sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verfolgte deutscher Staatsangehöriger sein könnte (vgl. § 80 IRG) oder dass sonstige Auslieferungshindernisse (§ 83 IRG) gegeben sein könnten. Auch ist bisher nichts dafür ersichtlich, dass von Bewilligungshindernissen (§ 83 b IRG) auszugehen sein könnte.
b) Zur Sicherung der Auslieferungshaft ist die Inhaftierung gemäß §§ 83 a, 15, 16 IRG zulässig. Diese ist hier erforderlich, weil schon angesichts der empfindlichen Bestrafung, die der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung zu erwarten hat, die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren entziehen würde. Soziale Beziehungen im Bundesgebiet, die dem Fluchtanreiz entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht ersichtlich.
3. Nach § 26 IRG wird der Senat erneut über die Fortdauer der Auslieferungshaft entscheiden, wenn der Verfolgte zwei Monate zum Zwecke der Auslieferung in Haft gewesen sein wird. Auf die Fristen nach § 83 c IRG weist der Senat hin.