Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.11.2007, Az.: 32 Ss 99/07
Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Betreuers wegen eines Verstoßes der von ihm betreuten Person; Garantenpflicht eine Betreuers zur Verhinderung von strafrechtlich und ordnungsrechtlich relevanten Tierschutzverstößen durch den Betreuten; Betreuungsverhältnis als Ausnahme vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.11.2007
- Aktenzeichen
- 32 Ss 99/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 44196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:1121.32SS99.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 832 BGB
- § 1901 Abs. 2 BGB
- § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB
- § 13 StGB
- § 63 StGB
Fundstellen
- BtMan 2008, 83-85
- BtPrax 2008, 86-87 (Volltext mit red. LS)
- FamRZ 2008, 1026-1028 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JA 2008, 471-473 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 2008, 1012-1014 (red. u. amtl. Leitsatz) "Garantenstellung des Betreuers"
- NJW 2008, XII Heft 13 (amtl. Leitsatz) "Garantenstellung des Betreuers"
- NStZ 2008, VII Heft 5 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Amtlicher Leitsatz
Zur Garantenpflicht eines Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten.
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts H. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft H. hat dem Angeklagten in ihrem Strafbefehlsentwurf vom 03.01.2007 zur Last gelegt, in der Zeit vom 16.05. bis 26.06.2006 in 49 rechtlich zusammentreffenden Fällen Wirbeltieren länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben (§§ 17 Nr. 2 b TierschutzG, 13, 52 StGB). Der Angeklagte soll es als Betreuer der Frau B. M. unterlassen haben, deren Tierhaltung persönlich zu kontrollieren, sodass 49 Kaninchen verschiedener Rassen nicht artgerecht in der Wohnung von Frau M. untergebracht gewesen seien. Alle Tiere seien aufgrund unzureichender Pflege erkrankt gewesen. Eine Untersuchung habe bei verschiedenen Tieren Fehlstellungen der Zähne, Kieferabzesse, nicht abgeschnittene Krallen sowie mangelnde Fellpflege, Befall von Endo- und Ektoparasiten und Entzündungen des Afters und des Genitalbereichs ergeben. Dadurch seien den Tieren länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Der Angeklagte habe Kenntnis von seiner Verpflichtung, die Tierhaltung als Vormund zu organisieren, gehabt und davon gewusst, dass Frau M. grundsätzlich mehr Tiere als erlaubt in ihrer Wohnung halte, sei jedoch dennoch nicht tätig geworden und habe den Eintritt der Schmerzen und Leiden bei den Tieren daher mindestens billigend in Kauf genommen.
Das Amtsgericht H. hat den Angeklagten in dem angefochtenen Urteil von diesem Vorwurf freigesprochen.
Es hat in seinem Urteil dazu folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - zum Aktenzeichen 65 VII M 2371 als Betreuer für Frau B. M., geboren am 10.09.1949, bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Tierhaltung und einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Tierhaltung. Dieser Bestellung liegt zugrunde, dass Frau M. ausweislich verschiedener psychiatrischer Gutachten, insbesondere dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. Ch. A. vom 10.02.2006, unter einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet, bei der abhängige, schizoide und narzisstische Anteile auszumachen sind. Frau M. fehlt es völlig an einer Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation.... Ein wesentlicher Teil ihrer Störungen liegt auch darin, dass sie ein besonderes Verhältnis ausgerechnet zu Kaninchen entwickelt hat, das so weit geht, dass es für sie ein erregendes Erlebnis ist, wenn sie die Geburt von jungen Kaninchen erlebt. Frau M. ist ... verschiedentlich im Zusammenhang mit der Kaninchenhaltung strafrechtlich und ordnungsrechtlich aufgefallen. In Abwägung der psychischen Störung einerseits und des Tierschutzes andererseits war im Rahmen einer der ordnungsrechtlichen Verfahren der Frau M. gestattet, fünf männliche Kaninchen in ihrer Wohnung zu halten. Jedoch gelang es auch nicht durch diese Maßnahme, Frau M. von einer völlig überbordenden Kaninchenhaltung abzuhalten. Sie fiel immer wieder in den letzten Jahren durch Haltung von einer großen Anzahl von Kaninchen auf, die sich dann auch explosionsartig vermehrten. Aufgrund der großen Anzahl von Kaninchen wurde sie niemals Herr dieser Tiermassen, sodass es wiederholt zu erforderlichen Eingriffen durch die Ordnungsbehörde der Landeshauptstadt H., Fachbereich Recht und Ordnung, Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten, kommen musste. Hierbei wurden auch immer wieder tierquälerische Situationen vor Ort festgestellt. Darüber hinaus liegt ausweislich des o. g. Gutachtens bei Frau M. aufgrund ihrer schweren Persönlichkeitsstörung auch die Gefahr einer Eigenschädigung vor, indem sie nicht auf ihren Pflege- und Ernährungszustand achtet. All dies ist Hintergrund der Einrichtung der Betreuung in dem o. g. Umfang."
Zum eigentlichen Tatvorwurf hat das Amtsgericht H. folgende Feststellungen getroffen:
Am 26.06.2006 wurde erneut eine unangekündigte Überprüfung der Räumlichkeiten bei Frau M. durch die Zeugin Veterinäroberrätin Dr. D. und einige ihrer Mitarbeiter vorgenommen. Hierbei wurden 49 Kaninchen verschiedener Rassen und verschiedenen Alters vorgefunden. Die Wohnung befand sich in einem stark verwahrlosten Zustand. Alle 49 Kaninchen waren aufgrund unzureichender Pflege erkrankt. Verschiedene Tiere hatten Fehlstellungen der Zähne, Kieferabzesse, nicht abgeschnittene Krallen sowie mangelnde Fellpflege, Befall von Endo- und Ektoparasiten und Entzündungen des Afters und des Genitalbereichs. Unzweifelhaft sind den Tieren dadurch länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden.
Das Amtsgericht kommt sodann zu dem Ergebnis, dass dieser Zustand dem Angeklagten als Betreuer der Frau M. aus Rechtsgründen nicht angelastet werden könne, da den Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Garantenpflicht gemäß § 13 StGB treffe. Der Angeklagte habe gemäß § 1901 BGB bei den den Aufgabenkreis "Tierhaltung" berührenden Handlungen ausschließlich das Wohl der Betreuten zu berücksichtigen. Da Frau M. die Kaninchen für ihr Wohlbefinden brauche, sei diese Veranlagung bzw. dieser Wunsch bei der Betreuertätigkeit zu berücksichtigen und deshalb treffe den Betreuer auch nur in diesem Umfang eine Garantenpflicht gemäß § 13 StGB. Das Rechtsgut des Tierschutzgesetzes sei von dem rechtlichen Betreuungsauftrag nach § 1901 BGB nicht umfasst.
Abschließend stellt das Amtsgericht fest, dass der Angeklagte im Rahmen seines Betreuungsauftrages das Erforderliche und Notwendige getan habe, indem er in regelmäßigen Abständen den Kontakt zu Frau M. gehalten habe und gleichermaßen die zuständige Fachbehörde über die Zustände in der Wohnung der Frau M. informiert habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft H., mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Eine Garantenstellung des Angeklagten ergebe sich sowohl aus dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Schutzübernahme, als auch aus einer Delegation durch die zuständigen Veterinäre als auch aus dem Gesichtspunkt der "Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle". Der Angeklagte sei auch Überwachergarant für Frau M.. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit für rechtswidriges Verhalten eines Menschen finde seine Grenze, wo die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten eines Menschen durch die Rechtsordnung neben diesem oder anstelle dieses auch einem Dritten auferlegt sei. Dies gelte auch für Betreuer. Die Tierhaltung sei dem Angeklagten bei Frau M. gerade auch deswegen übertragen worden, weil sie bereits strafrechtlich und ordnungsrechtlich wegen Tierschutzverstößen zur Verantwortung gezogen worden sei. Im Übrigen sei durch die gegen Frau M. gerichteten Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Tierhaltung (z. B. Kosten einer Ersatzvornahme oder Verfahrenskosten) auch deren Vermögen betroffen.
Die Generalstaatsanwaltschaft schließt sich diesen Ausführungen an und weist insbesondere auf die dem Betreuer von der Rechtsordnung eingeräumte Sonderverantwortlichkeit für den Betreuten als Gefahrenquelle für andere Rechtsgüter hin. Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft erschöpft sich die strafrechtliche Garantenpflicht des Angeklagten entsprechend dem Rechtsverhältnis der Betreuung in der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten der Betreuten. Es habe mithin für den Angeklagten die Pflicht bestanden, die Tierhaltung betreffende Missstände der zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Ob der Angeklagte diese Garantenpflicht vorwerfbar verletzt habe, könne auf der Grundlage der insoweit lückenhaften Feststellungen nicht beurteilt werden.
Dem Vorschlag der Generalstaatsanwaltschaft, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen, hat der Angeklagte nicht zugestimmt.
II.
Die zulässig erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Ausgangspunkt und Voraussetzung für die Bejahung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten wegen eines Verstoßes der von ihm betreuten Frau M. gegen das Tierschutzgesetz ist die Frage, ob den Angeklagten als Betreuer eine Garantenpflicht zur Verhinderung solcher Verstöße trifft. Dies wird vom Senat bejaht.
Im Strafrecht gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, wonach es grundsätzlich ausgeschlossen ist, für das rechtswidrige Verhalten eines Menschen einen Anderen zur Verantwortung zu ziehen. Grundsätzlich besteht keine Überwachungspflicht hinsichtlich des Verhaltens anderer erwachsener Personen (vgl. dazu Rudolphi, in: SK-StGB, § 13 Rdnr. 32; Weigend, in: Leipziger Kommentar, StGB, 2006, § 13 Rdnr. 55). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird dort gemacht, wo die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten eines Menschen durch die Rechtsordnung eben gerade einem Dritten auferlegt ist, wobei hierfür als klassisches Beispiel eine Aufsichts- und Befehlsgewalt in bestimmten Autoritätsverhältnissen dienen kann (vgl. dazu Rudolphi, a. a. O., § 13 Rdnr. 32; Stree, in: Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl., § 13 Rdnr. 51 ff.). Anerkannt ist auch die Überwachungspflicht der Eltern, die tätig werden müssen, um gefährliche Verhaltensweisen ihrer Kinder zu unterbinden, die aber gerade wesentlich von Alter und Reifegrad der Kinder abhängig ist und gerade nicht gegenüber volljährigen erwachsenen Kindern gilt (vgl. dazu Weigend, a. a. O., § 13 Rdnr. 27; Rudolphi, a. a. O., § 13 Rdnr. 34; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 201 [OLG Düsseldorf 22.08.1986 - 5 Ss 296/86 232/86 I]).
Ausgehend von diesen Grundsätzen nimmt Rudolphi (a. a. O.) ausdrücklich auch eine Garantenstellung des Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten an, wenn der Betreute selbst für sein Verhalten nicht verantwortlich ist und gerade deshalb dem Betreuer die Aufsicht über ihn von der Rechtsordnung auferlegt worden ist (Rudolphi, a. a. O., § 13 Rdnr. 33).
Diese Auffassung ist zutreffend. Dagegen lässt sich auch nicht argumentieren, dass sich die Betreuung gemäß § 1901 Abs. 2 BGB allein am Wohl des Betreuten auszurichten hat und der Betreuer gemäß § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB den Wünschen des Betreuten zu entsprechen hat. Zum Einen ist nämlich im Betreuungsrecht anerkannt, dass solche Wünsche des Betreuten unerfüllbar und unzumutbar und damit irrelevant sind, die an Grenzen rechtlicher Zulässigkeit stoßen, beispielsweise rechtswidrige oder strafbare Handlungen beinhalten (vgl. dazu Bienwald, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., 2005, S. 288; siehe auch Staudinger-Bienwald, § 1901, Rdnr. 28). Dies wird gestützt durch die Überlegung, dass die Begehung von Straftaten durch einen Schuldunfähigen auch zu einer Unterbringung gemäß § 63 StGB führen kann, was im Regelfall sicherlich nicht dem Wunsch des Betreuten entspricht. Zum Anderen entspricht es der weit überwiegenden Auffassung im Betreuungsrecht, dass für den Betreuer auch gewisse Fürsorgepflichten bestehen, die letztlich auch eine Pflicht zur Aufsicht beinhalten können. Dabei wird eine solche Aufsichtspflicht mit der Folge einer deliktischen Haftung gemäß § 832 BGB dann angenommen, wenn einem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist (so die herrschende Meinung, vgl. dazu Wagner in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 832 Rdnr. 14; Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 832 Rdnr. 5; Roth in Dodegge/Roth, systematischer Praxiskommentar im Betreuungsrecht, 2. Aufl., 2005, S. 298 ff.; Staudinger-Belling/Eberl-Borges, BGB, 2002, § 832 Rdnr. 24/25; Bienwald, a. a. O., S. 102; a. A. Bauer/Knieper, BT-Prax 1998, S. 123 ff.).
Vorliegend ist dem Angeklagten zwar nicht die gesamte Personensorge übertragen worden, wohl aber die Sorge für die Tierhaltung, wobei insoweit auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Nach dem mit den Feststellungen mitgeteilten Hintergrund für die Bestellung dieser Betreuung kann dieser zusätzlichen Aufgabenzuweisung nur der Sinn zukommen, die Betreute im Hinblick auf die Tierhaltung zu beaufsichtigen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Hintergrund für die Bestellung der Betreuung, die sich auch auf die Tierhaltung erstreckt, die wiederholten erforderlichen Eingriffe durch die Ordnungsbehörde und die dabei festgestellten tierquälerischen Situationen waren. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Betreuung gerade die Beaufsichtigung der Betreuten im Hinblick auf die Tierhaltung bezweckt hat. Eine andere Deutung ist für den Senat nicht erkennbar, zumal dem Wunsch der Betreuten nach Kaninchenhaltung bereits durch die ordnungsrechtliche Gestattung, fünf männliche Kaninchen zu halten, entsprochen worden war. Weitere Tätigkeiten zum Wohl der Betreuten im Rahmen der Tierhaltung, die nicht ihre Beaufsichtigung betreffen, sind nicht erkennbar.
Da mithin zivilrechtlich grundsätzlich von einer deliktischen Verantwortlichkeit des Angeklagten für Schäden, die aus der Kaninchenhaltung entstehen, auszugehen ist, lässt sich festhalten, dass durch die Übertragung der Betreuung dem Angeklagten hier gerade die Verantwortung für das Verhalten der Betreuten, soweit es die Tierhaltung betrifft, auferlegt worden ist. Daraus folgt eine Garantenpflicht des Angeklagten zu verhindern, dass die Betreute durch ihre Tierhaltung Tiere quält.
Ob der Angeklagte dieser Pflicht gerecht geworden ist und das im Rahmen des Betreuungsauftrages Erforderliche und Notwendige getan hat, kann der Senat aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht überprüfen. Zwar heißt es dort, dass der Angeklagte diese Pflicht erfüllt habe, indem er in regelmäßigen Abständen den Kontakt zu Frau M. gehalten habe und gleichermaßen die zuständige Fachbehörde über die Zustände in der Wohnung der Frau M. informiert habe. Dabei handelt es sich jedoch letztlich um eine Schlussfolgerung. Nicht mitgeteilt werden die konkreten Umstände, aufgrund derer das Amtsgericht von einer regelmäßigen Kontaktaufnahme zu der Betreuten und den Behörden ausgegangen ist. Insoweit sind die amtsgerichtlichen Feststellungen lückenhaft, sodass das Amtsgericht in einer erneuten Verhandlung die weiteren erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben wird, inwieweit der Angeklagte die die Tierhaltung betreffenden Missstände der zuständigen Ordnungsbehörde mitgeteilt hat. Seine Garantenpflicht beschränkt sich entsprechend seiner tatsächlichen Möglichkeiten im Hinblick auf die Tierhaltung nämlich auf eine entsprechende Mitteilungspflicht an die zuständige Ordnungsbehörde, der in erster Linie eine Garantenpflicht zur Verhinderung der tierquälerischen Missstände in der Wohnung der Frau M. zukommt. Zwar können Garantenpflichten grundsätzlich auch delegiert werden. Eine solche Delegation liegt jedoch hier bereits deshalb nicht vor, weil es an einer Rechtsbeziehung zwischen der Veterinärbehörde und dem Betreuer fehlt. Es bleibt hier also bei einer Garantenstellung auch der zuständigen Behörde, die allein die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten hat, dem tierquälerischen Verhalten der Betreuten ein Ende zu setzen, solange sich diese nicht in einer geschlossenen Unterbringung befindet.
Dementsprechend wird das Amtsgericht sich mit den Fragen auseinander zu setzen haben, seit wann die tierquälerischen Zustände in der Wohnung der Frau M. bestanden haben, wann der Angeklagte Frau M. ab diesem Zeitpunkt besucht hat und wann der Angeklagte von den Zuständen erfahren hat. Es wird ferner festzustellen sein, was der Angeklagte daraufhin veranlasst hat, also insbesondere, wann und in welchem Umfang er die Ordnungsbehörde informiert hat und ob er dies, sofern er festgestellt haben sollte, dass diese nicht tätig wird, wiederholt hat. Dabei teilt der Senat die Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft, dass vom Angeklagten aufgrund seiner Betreuerstellung nicht verlangt werden kann, selbst die Kaninchen zu füttern oder artgerecht zu versorgen.