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§ 55a NHG - Besondere Bestimmungen für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt

  1. 1.

    die Versorgungsbezüge nach § 2 NBeamtVG einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge erbringt,

  2. 2.

    die Zahlungen erbringt, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,

  3. 3.

    die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vornimmt und

  4. 4.

    die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vornimmt.

(2) 1Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so ist die Niedersächsische Landesversorgungsrücklage auch die Versorgungsrücklage der Stiftung. 2Die Stiftung führt die Unterschiedsbeträge nach § 14a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des § 6 des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes der Niedersächsischen Landesversorgungsrücklage zu.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land die Beihilfeleistungen nach § 80 NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen namens und im Auftrag der Stiftung erbringt.

(4) 1Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge aller im Dienst der Stiftung stehenden Beamtinnen und Beamten. 2Die Pauschale wird in vier gleichen Raten bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.

(5) 1Erbringt das Land die Beihilfe nach Absatz 3, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Pauschale. 2Die Höhe der Pauschale wird vom Fachministerium festgesetzt und nach denselben Grundsätzen berechnet, die für die Veranschlagung der Beihilfe bei den in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen im jeweiligen Haushaltsplan zugrunde gelegt sind. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Die Stiftung entrichtet an das Land jeweils eine jährliche Fallkostenpauschale zur Erstattung der Verwaltungskosten, die sich infolge der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 für die Berechnung und Zahlbarmachung der Beträge ergeben. 2Die Höhe der Erstattung sowie das Erstattungsverfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung geregelt. 3Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zustande, so setzt das Fachministerium die Pauschale fest. 4Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zur Übernahme von Schäden durch das Land zu treffen, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2Die Schadensübernahme darf den Gesamtwert des unbeweglichen Anlagevermögens der Stiftung am 1. Januar des betreffenden Jahres nicht überschreiten. 3Bagatellschäden bis 10.000 Euro im Einzelfall werden bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro je Geschäftsjahr nicht übernommen. 4Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden Dritter.

(8) 1Die Stiftung übernimmt sämtliche bisher für ihren Bereich vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommenen Bauaufgaben und trifft mit dem Land die dazu erforderlichen Vereinbarungen. 2Mit der Aufgabenverlagerung sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der für Hochschulbauaufgaben eingesetzten Beschäftigten einschließlich der ausgebrachten Stellen sowie der veranschlagten Personal- und Sachmittel anteilig vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen auf die Stiftung zu überführen. 3Beamtinnen und Beamte sind zum Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung zu versetzen. 4Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. 5Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten des Personalübergangs durch Verordnung zu regeln, soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande kommt. 6Das Land ist durch die Stiftung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen freizustellen, die es für Baumaßnahmen der Hochschulen eingegangen ist.

(9) Soweit auf Grundstücken und in Gebäuden, die durch Verordnung nach § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in das Eigentum der Stiftung übergegangen sind, Einrichtungen eines Studentenwerks betrieben werden oder betrieben werden sollen, kann das Fachministerium die Stiftungen verpflichten, dem Studentenwerk auf dessen Antrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Studentenwerks unentgeltlich das Eigentum oder ein Erbbaurecht an den Grundstücken zu übertragen oder ein grundbuch-rechtlich gesichertes Nießbrauchs-, Wege- oder Leitungsrecht zum Betrieb seiner Einrichtungen einzuräumen; § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 gilt entsprechend.

(10) 1Wird eine Stiftung in einem laufenden Haushaltsjahr errichtet, so bemisst sich abweichend von § 56 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 nach den im Haushaltsplan im entsprechenden Haushaltsplan-Kapitel der übergeführten staatlichen Hochschule veranschlagten Zuführungen. 2Das Finanzministerium wird ermächtigt, die für die betreffende Hochschule im Einzelplan 06 sowie in anderen Einzelplänen veranschlagten Mittel im Einvernehmen mit den Fachministerien in die Zuführungen nach § 56 Abs. 3 zu überführen.