§ 19 NElbtBRG - Vertragsnaturschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann mit den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, die diese dauernd oder befristet
- 1.zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
oder - 2.im Interesse der Schutzzwecke der §§ 4 bis 7 zu einer nicht bereits durch oder aufgrund einer Rechtsvorschrift angeordneten Unterlassung
verpflichten.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass die Verpflichtung gegen die Zahlung eines angemessenen Entgelts übernommen wird.
(3) Die aus entgeltlichen Vereinbarungen erwachsenden Kosten trägt für den Gebietsteil C das Land; im Übrigen tragen sie die in § 2 genannten Landkreise.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung
- 1.Bestimmungen über die Ausgestaltung der entgeltlichen Vereinbarungen, die Höhe des Entgeltes, die für die Auszahlung zuständige Stelle und über die Anrechnung von Ansprüchen treffen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen; § 55 Abs. 4 NNatG bleibt unberührt,
- 2.die Kostentragung abweichend von Absatz 3 regeln.