Abschnitt 227 RiStBV - 227 Unterrichtung des Bundeskriminalamts
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
Gerichtliche Entscheidungen über den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgefährdenden Charakter einer Schrift (§ 11 Abs.3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts, insbesondere über die Beschlagnahme oder die Einziehung von Schriften nach den §§ 74d, 76a StGB, teilen die Zentralstellen dem Bundeskriminalamt auch dann mit, wenn eine Bekanntmachung oder Veröffentlichung im Bundeskriminalblatt nicht verlangt wird oder nicht erfolgt ist. Von der Mitteilung wird abgesehen, sofern die Aufnahme entsprechender Schriften in die Liste nach § 18 JuSchG bereits bekanntgemacht ist.