Abschnitt 227 RiStBV - Unterrichtung des Bundeskriminalamts
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
Entscheidungen über die Beschlagnahme oder die Einziehung von Schriften nach §§ 74 d, 76 a StGB, sofern die Aufnahme dieser Schriften in die Liste nach § 1 GjS nicht bereits bekannt gemacht ist, sowie (rechtskräftige) Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltverherrlichenden, pornografischen oder sonstigen jugendgefährdenden Charakter der Schrift verneint hat, teilen die Zentralstellen dem Bundeskriminalamt auch dann mit, wenn eine Bekanntmachung oder Veröffentlichung im Bundeskriminalblatt nicht verlangt wird oder nicht erfolgt ist.