Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.04.2012, Az.: 3 WF 98/12

Bestimmung des Begriffs der Mutwilligkeit i.S.v. § 114 S. 1 ZPO

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.04.2012
Aktenzeichen
3 WF 98/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 14698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0425.3WF98.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Leer - 16.03.2012

Fundstellen

  • AGS 2012, 401-402
  • FamRZ 2013, 59
  • MDR 2012, 995-996

Amtlicher Leitsatz

Die unterbliebene Erklärung des anwaltlich vertretenen Antragsgegners zur Sache im Verfahrenskostenhilfeverfahren des Antragstellers begründet keine Mutwilligkeit des Vorgehens.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 16. März 2012 abgeändert. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H..., M..., bewilligt. Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines im Amtsgerichtsbezirk Leer niedergelassenen Rechtsanwalts. Reisekosten können bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts entstünden.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem von Anfang an anwaltlich vertretenen Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Unterhalt mit der Begründung versagt, dass dieser sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren der Antragstellerin nicht zur Sache geäußert habe. Dies begründe die Mutwilligkeit seines Vorgehens im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO.

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 113 FamFG, §§ 127, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden.

3

Das Rechtsmittel ist begründet. Dem Antragsgegner ist keine Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO zur Last zu legen.

4

Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein verständiger, begüterter Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise wie der bedürftige Beteiligte verfolgen würde (vgl. Geimer, in: Zöller, 29. Aufl., § 114 Rn. 30 m. w. N.).

5

Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts wird zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. (u. a.) OLG Oldenburg, FamRZ 2002, 1712; OLGR Köln, 2009, 452; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 70; 2006, 349; ebenso Stein/Jonas, 22. Aufl., § 114 Rn. 36). Eine verständige, ihre finanziellen Interessen wahrende Partei würde nach dieser Ansicht die ihr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers auch wahrnehmen. Denn bei einer solchen Ausgangslage sei nicht zu erwarten, dass aus einem obsiegenden Urteil etwaige Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem bedürftigen Antragsteller zu realisieren seien. Mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung könne der verständige, begüterte Beteiligte daher verhindern, selbst mit Kosten eines unnötigen Verfahrens belastet zu werden (OLG Oldenburg, aaO.). Zudem werde so auch vermieden, dass der Staat die Finanzierung des Verfahrens trage und der Beteiligte als Teil der Allgemeinheit dadurch mittelbar an den Kosten beteiligt werde (OLG Brandenburg, aaO.).

6

Nach anderer Auffassung begründet das Unterlassen einer Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeverfahren keine Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung des Antragsgegners (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2009, 895 (für den nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten); OLG Köln, MDR 2011, 259; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 142; OLG Hamm, FamRZ 2008, 1264; OLG Schleswig OLGR 2006, 501; 2005, 808; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1132; ebenso im Schrifttum Geimer, aaO., Rn. 34a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 70. Aufl., § 114 Rn. 117, "Klageerwiderung"; Nickel MDR 2008, 65; Gottwald, FamRZ 2008, 71; Fischer, MDR 2006, 661).

7

Der Senat folgt der zweitgenannten Ansicht.

8

Dem Antragsgegner wird gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Ausprägung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus dieser Bestimmung folgt nicht, dass der Antragsgegner zur Äußerung verpflichtet wäre. Da eine derartige Obliegenheit auch nicht an anderer Stelle des Gesetzes normiert ist, erscheint es als nicht vertretbar, das ausdrücklich - zu seinen Gunsten - normierte (bloße) Recht zur Äußerung aufgrund von Erwägungen zum Begriff der Mutwilligkeit zu einer Verpflichtung zur Erklärung zu verdichten (vgl. Fischer, aaO.), mit der Folge, dass sich das Nichtgebrauchmachen von einem Recht zu seinem Nachteil (und nicht nur zum Vorteil des Antragstellers) auswirken würde.

9

Die Argumentation der Gegenansicht mit der durch Abgabe einer Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeverfahren des Antragstellers vermeidbaren Kostenbelastung des verständigen, begüterten Beteiligten - anstelle des bedürftigen Antragsgegners - überzeugt im Ergebnis nicht. Richtig ist allerdings, dass der nicht bedürftige Gegner durch eine zur Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragstellers führende Äußerung wegen § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO (nur) mit einer Gebühr (Nr. 3335 VV RVG) belastet würde, während er bei Durchführung des Verfahrens 2,5 Gebühren zu tragen hätte. Weil der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gegen den bedürftigen Antragsteller als nicht durchsetzbar angesehen wird, entspricht es nach dieser Ansicht aus der Perspektive eines leistungsfähigen Antragsgegners der Vernunft, sich bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren zur Sache zu erklären.

10

Dabei wird jedoch zweierlei übersehen: Zum einen hat Fischer (ebenda) zutreffend darauf verwiesen, dass die Nichtdurchsetzbarkeit des Kostenerstattungsanspruch gegen die bedürftige Partei sich nicht von selbst versteht. Ein entsprechender Erfahrungssatz kann nicht aufgestellt werden. Der Kostenerstattungsanspruch könnte von dem bedürftigen Beteiligten freiwillig erfüllt werden, etwa durch Beschaffung der Mittel von dritter Seite. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Verfahrenskostenhilfeverfahren außer Betracht bleibendes Schonvermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO für die Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehen kann. Vor allem aber kann aus einem Titel bei regelmäßigen Vollstreckungsversuchen praktisch "ewig" (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) versucht werden, die aufzuwendenden Kosten wieder "hereinzuholen". Eine Vollstreckung in künftigen Jahren erscheint auch nicht von vornherein als sinnlos, weil ein bedürftiger Beteiligter zu Geld kommen kann, z. B. durch eine Erbschaft oder durch den Antritt eines Arbeitsverhältnisses. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ein verständiger, begüterter Beteiligter sich so verhalten würde, wie von der Gegenmeinung angenommen. Vielmehr mag er es durchaus für sachgerecht halten, von einer Äußerung im Verfahrenskostenhilfeverfahren abzusehen, um letztlich eventuell doch eine Chance zu haben, die ihm entstehenden Kosten von dem Antragsteller erstattet zu bekommen, auch wenn er selbst zunächst mit höheren Kosten belastet wird. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vorneherein klar wäre, dass der Kostenerstattungsanspruch auch über einen längeren Zeitraum nicht realisierbar sein wird (Fischer, ebenda; Geimer, aaO.). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

11

Zum anderen lässt sich die Gegenauffassung mit der durch das Verfahrenskostenhilferecht bezweckten und durch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG geforderten (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 188; NJW 2009, 857; jeweils m. w. N.) weitgehenden Angleichung der Situation eines bedürftigen Beteiligten im Vergleich zu derjenigen eines nichtbedürftigen Beteiligten nicht vereinbaren. Während der Nichtbedürftige die Rechtsanwaltsgebühr für das Verfahrenskostenhilfeverfahren letztlich problemlos zahlen kann, wird dies dem Bedürftigen regelmäßig nur mit Schwierigkeiten möglich sein. Letzterer hat deshalb auch ein legitimes Interesse daran, sich zunächst nicht zu äußern, um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten (ebenso OLG Köln, aaO.). Zudem kann die Gegenauffassung dazu führen, dass dem Bedürftigen in der vorliegenden Konstellation - grundgesetzwidrig - die Suche nach einem zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren bereiten Rechtsanwalt erheblich erschwert würde, weil dieser damit rechnen müsste, mangels Leistungsfähigkeit seines Mandanten letztlich nicht einmal die Gebühr für das Verfahrenskostenhilfeverfahren zu erhalten. Dagegen kann nicht eingewandt werden, der Bedürftige könne auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalts im Stadium des Verfahrenskostenhilfeverfahrens des Antragstellers zunächst verzichten. Jedenfalls dann, wenn - wie hier gemäß § 114 Abs. 1 FamFG - in der Hauptsache Anwaltszwang besteht, kann dieses Argument nicht durchgreifen. Im Übrigen hat grundsätzlich jeder gemäß § 3 Abs. 3 BRAO das Recht, sich vor Gericht durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

12

Hinzukommt, dass derjenige, der von Anfang an in der Sache zu Unrecht in Anspruch genommen wird, schlechter dastünde als derjenige, dem lediglich anfänglich hinreichende Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung attestiert werden, der aber letztlich in der Sache unterliegt. Auch diese Konsequenz der Gegenauffassung erscheint nicht akzeptabel.

13

Schließlich obliegt dem verständigen, nicht bedürftigen Antragsgegner auch keine Pflicht, die Staatskasse vor Kosten zu bewahren (OLG Köln, ebenda; Fischer, ebenda). Auch wenn er mittelbar - als Steuerzahler - die für die Verfahrenskostenhilfe aufgewandten staatlichen Mittel mit aufbringt, handelt es sich nach allgemeiner Erfahrung nicht um einen Gesichtspunkt, der sich ernsthaft auf seine Entscheidungsfindung auswirkt.

14

Ob dann etwas anderes zu gelten hat, wenn es in der Sache um Einwendungen geht, die sich jedermann, also auch dem rechtsunkundigen Antragsgegner, ohne weiteres aufdrängen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn um einen solchen Fall geht es hier nicht.

15

Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe liegen ebenfalls vor.

16

Die nur eingeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 121 Abs. 3 ZPO.