Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.04.2012, Az.: 8 W 34/12

Bestimmung des Streitwerts der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.04.2012
Aktenzeichen
8 W 34/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 14699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0425.8W34.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 09.03.2012

Fundstellen

  • AGS 2012, 303
  • MDR 2012, 868
  • NJW-Spezial 2012, 381
  • RVG prof 2012, 145
  • RVGreport 2012, 471

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert des Verfahrens um die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gemäß § 796a ZPO ist mit dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit er für vollstreckbar erklärt werden soll, zu bemessen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 09.03.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg:

2

Gegenstand des Verfahrens war die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gemäß § 796 a ZPO. Wie bei dem Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060, 1061 ZPO) stellt auch bei einem Anwaltsvergleich erst die Vollstreckbarerklärung den Vollstreckungstitel als wirksam und vollstreckungsfähig fest (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 796a, Rn. 25). Bei Anwaltsvergleichen wird dies besonders daraus deutlich, dass der Vergleich im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu überprüfen ist (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 796a, Rn. 23): Die Vollstreckbarerklärung ist insbesondere abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 796 a Abs. 3 ZPO). Es ist deshalb gerechtfertigt, den Streitwert wie bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 29.Aufl. § 3, Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"; Schneider/Herget-Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 4917; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG, Rn. 98) mit dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit er für vollstreckbar erklärt werden soll, zu bemessen (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1520; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 3100 VV RVG, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG, Rn.132; Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 796a, Rn. 14).