Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.04.2012, Az.: 11 WF 86/12
Bestimmung der Vergütung eines als Ergänzungspfleger tätigen Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.04.2012
- Aktenzeichen
- 11 WF 86/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 14697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2012:0420.11WF86.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 14.11.2011
Rechtsgrundlagen
- § 1836 BGB
- § 1915 BGB
- § 1 VBVG
- § 3 VBVG
Fundstellen
- BtPrax 2012, 174
- JurBüro 2012, 472-473
- Rpfleger 2012, 629
Amtlicher Leitsatz
Die Vergütung des Ergänzungspflegers bestimmt sich regelmäßig nach dem VBVG, auch dann, wenn dieser Rechtsanwalt ist. Die Feststellung, dass er die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig führt, steht dem nicht entgegen.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 14.11.2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 419,48 € festgesetzt.
Gründe
Mit Antrag vom 22.11.2010 hat der Beteiligte zu 1) die Vaterschaft für das im August 2010 geborene eheliche Kind angefochten. Mit Beschluss vom 28.12.2010 ist vom Amtsgericht für das betroffene Kind der Beteiligte zu 3) als Ergänzungspfleger bestellt worden. Der Beteiligte zu 3) ist Rechtsanwalt. Im Beschluss ist festgestellt: "Er führt das Amt berufsmäßig". Sein Wirkungskreis umfasste u.a. die Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren. Eine weitere Begründung der Bestellung eines Rechtsanwalts für die Ergänzungspflegschaft ist nicht erfolgt.
Nach Abschluss des Verfahrens hat der Beteiligte zu 3) einen Antrag auf Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend gemacht. Der Bezirksrevisor hat dem widersprochen und auf eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz - (VBVG) verwiesen.
Mit Beschluss vom 14.11.2011 hat das Amtsgericht durch den zuständigen Rechtspfleger dem Antrag auf Vergütung nach dem RVG in beantragter Höhe stattgegeben und zugleich die Beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 28.112011 hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, gemäß §§ 58, 61 Abs. 2 FamFG. Sie ist auch begründet.
Die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 3) hat nach den Grundsätzen des VBVG zu erfolgen.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Vergütung eines Ergänzungspflegers sind die Vorschriften über die Bewilligung einer Vergütung für Vormünder (§§ 1836 ff BGB i. V. m. §§ 1915, 1909 BGB). Eine Vormundschaft ebenso wie eine Ergänzungspflegschaft wird danach grundsätzlich unentgeltlich geführt. Einem Ergänzungspfleger steht ein Anspruch gegen die Landeskasse auf Vergütung seiner Leistungen aber dann zu, wenn festgestellt worden ist, dass er diese Ergänzungspflegschaft berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 VBVG). Dies ist hier der Fall.
Die Vorschriften regeln jedoch nicht die Frage, ob anwaltsspezifische Dienstleistungen im Rahmen der Führung der Pflegschaft auch nach anwaltlichem Gebührenrecht abgerechnet werden können. Gemäß § 1 Abs. 2 RVG gilt das RVG grundsätzlich nicht für eine Tätigkeit als Ergänzungspfleger. Allerdings bleibt § 1835 Abs. 3 BGB ausdrücklich unberührt. Gemäß § 1915 Abs. 1, § 1835 Abs. 1 und 3 BGB gelten als Aufwendungen, für die sowohl der ehrenamtlich als auch der berufsmäßig bestellte Ergänzungspfleger Ersatz verlangen kann, auch solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Die besondere berufliche Qualifikation ist im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG aber in der Regel abgegolten (vgl. OLG München, FGPrax 2008, 207 [OLG München 24.06.2008 - 33 Wx 127/08] zur Verfahrenspflegschaft in Betreuungssachen; s. auch Keidel-Budde, FamFG 17. Auflage, § 277 Rd 11). Es muss daher bei dieser allgemeinen Vergütung nach dem VBVG bleiben, wenn es sich um Dienste handelt, die eine spezifisch anwaltliche Vertretung nicht erfordern, bzw. wenn es sich zwar um eine berufstypische Aufgabe handelt, zu ihrer Erledigung aber keine besonderen rechtlichen Fähigkeiten erforderlich sind (BayOblG, FamRZ 2002, 573, 574; OLG Frankfurt NJW 2003, 3642; Palandt- Diederichsen, BGB, 71. Auflage, § 1835 Rd. 13). Nur soweit ein anderer Ergänzungspfleger in vergleichbarer Lage vernünftiger Weise eine Rechtsanwalt herangezogen hätte, ist eine Vergütung nach dem RVG gerechtfertigt.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es handelt sich um einen einfach gelagerten Fall der Vaterschaftsanfechtung kurz nach der Geburt des Kindes. Die Kindesmutter hat nicht bestritten, dass der Antragsteller möglicherweise nicht als Vater in Betracht kommt. Die Beteiligten haben demnach auch keine entgegengesetzten Ziele verfolgt (so aber im anders entschiedenen Fall des BGH v. 11.09.2007, FamRZ 2007, 1968). Anfechtungsfristen waren eingehalten. Die Einholung eines Abstammungsgutachtens lag auf der Hand. Ein anderer Ergänzungspfleger hätte unter diesen Umständen der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit spezifischen rechtlichen Kenntnissen nicht bedurft.
Der Senat verkennt nicht, dass es in Einzelfällen zu schwierigen Angrenzungsfragen kommen kann. Deshalb kann es im Sinne der Rechtsklarheit geboten sein, schon im Beschluss über die Bestellung des Ergänzungspflegers klarzustellen, ob eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist. Entgegen dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.11.2010 (Az. XII ZB 244/19, FamRZ 2011, 72, 73) entschiedenen Fall, fehlt eine solche ausdrückliche Feststellung im hier zu entscheidenden Fall. Ein solcher Begründungsmangel darf zwar nicht zu Lasten des bestellten Rechtsanwaltes gehen, so dass auch nachträglich eine Vergütung nach dem RVG zugestanden werden kann, wenn sich der Fall nachträglich als rechtlich schwierig erweist (vgl. BGH aaO.). Eine solche nachträgliche Feststellung kann aus den bereits genannten Gründen - anders als auch in dem vom Antragsteller zitierten Fall des Landgerichts Osnabrück (Az. 7 T 1027/04) - hier jedoch gerade nicht erfolgen.
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuverweisen. Der die Vergütung beantragende Beteiligte zu 3) wird einen nach Stundenaufwand berechneten neuen Vergütungsantrag zu stellen haben. Eine abschließende Entscheidung kann daher seitens des Senats nicht erfolgen.