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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 24 Nds. SVVollzG - Kleidung, Wäsche, Bettzeug 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Die oder der Sicherungsverwahrte darf eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen. 2Auf Antrag erhält sie oder er Kleidung, Wäsche und Bettzeug von der Vollzugsbehörde zur alleinigen Nutzung.