Abschnitt 2 FoZFördErl - 2. Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
- Redaktionelle Abkürzung
- FoZFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Zuwendungsfähig sind folgende Projekte zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Strukturhemmnisse:
2.1 Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots
Gefördert wird die eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots. Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung durch FWZ mit einem Festbetrag je Festmeter (fm) vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Geschäftsjahr.
Zur eigenständigen Holzvermarktung gehören mindestens:
Käuferansprache,
Entscheidung über Verkaufsverfahren und Mengenverhandlung,
Preisverhandlung,
Vertragsabschluss,
Schriftverkehr einschließlich EDV-Kontakte mit Käufern,
Erteilung des Zuschlags,
Erstellung der Rechnung,
Annahme der Verkaufsgelder,
Freigabe der Abfuhr,
Gewährung der Stundung,
Berechnung von Zinsen und anderen Entgelten.
2.2 Professionalisierung von Zusammenschlüssen
Gefördert werden die Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal einschließlich Aufwand zur Erstellung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung eines FWZ.
2.3 Forstfachliche Betreuung
Gefördert wird die angemessene forstfachliche Betreuung von FWZ angehörenden Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern i. S. des § 4 Bundeswaldgesetz mit mittleren und kleinen Forstbetriebsgrößen durch fachkundige Personen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 896)