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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 12 GKKN - Klinische Landesauswertungsstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
Amtliche Abkürzung
GKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Der KLast obliegt die Mitarbeit bei den Datenauswertungen gemäß § 65c Abs. 1 Satz 4 SGB V. 2Die Auswertungen erfolgen ausschließlich auf der Basis der in anonymisierter Form übermittelten Daten.

(2) 1Die KLast ist auf Landesebene zuständig für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 65c Abs. 7 SGB V. 2Auf Anforderung übermittelt sie dem Gemeinsamen Bundesausschuss oder dem von dort benannten Empfänger die notwendigen Daten. 3Eine Nutzung dieser Daten zu anderen als zu den in Satz 1 genannten Zwecken ist ausgeschlossen.

(3) Die KLast darf auch Auswertungen zu landesspezifischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen vornehmen.

(4) Die KLast ist zuständig für die Übermittlung der für Forschungszwecke erforderlichen Daten in anonymisierter Form.