Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 27 NPsychKG - Entlassung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Hält es die ärztliche Leitung des Krankenhauses für geboten, die untergebrachte Person zu entlassen, so ist das Gericht hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die untergebrachte Person kann auf ihren Antrag bis zur Entscheidung des Gerichts beurlaubt werden. § 26 Abs. 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch dem Gericht die Beurlaubung vorab mitzuteilen ist.

(2) Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn

  1. 1.
    das Gericht die Unterbringungsmaßnahme aufhebt oder die Vollziehung der Unterbringung aussetzt,
  2. 2.
    die Unterbringungsfrist abgelaufen ist, ohne dass das Gericht zuvor die Verlängerung der Unterbringung angeordnet hat,
  3. 3.
    im Falle der vorläufigen Einweisung gemäß § 18 nicht bis zum Ablauf des auf die Einweisung folgenden Tages ein gerichtlicher Unterbringungsbeschluss vorliegt.

(3) Das Krankenhaus benachrichtigt rechtzeitig das Gericht, die zuständige Behörde und den Sozialpsychiatrischen Dienst von der bevorstehenden Entlassung. Die zuständige Behörde unterrichtet die in § 70d Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen. Das Krankenhaus benachrichtigt ferner die Ärztin oder den Arzt, von der oder von dem sich die betroffene Person behandeln lassen will, es sei denn, dass die betroffene Person widerspricht.