Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 27 NPsychKG - Entlassung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Hält es die ärztliche Leitung des Krankenhauses für geboten, die untergebrachte Person zu entlassen, so ist das Gericht hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die untergebrachte Person kann auf ihren Antrag bis zur Entscheidung des Gerichts beurlaubt werden. § 26 Abs. 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch dem Gericht die Beurlaubung vorab mitzuteilen ist.

(2) Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn

  1. 1.
    das Gericht die Unterbringungsmaßnahme aufhebt oder die Vollziehung der Unterbringung aussetzt,
  2. 2.
    die Unterbringungsfrist abgelaufen ist, ohne dass das Gericht zuvor die Verlängerung der Unterbringung angeordnet hat,
  3. 3.
    im Falle der vorläufigen Einweisung gemäß § 18 nicht bis zum Ablauf des auf die Einweisung folgenden Tages ein gerichtlicher Unterbringungsbeschluss vorliegt.

(3) Das Krankenhaus benachrichtigt rechtzeitig das Gericht, die zuständige Behörde und den Sozialpsychiatrischen Dienst von der bevorstehenden Entlassung. Die zuständige Behörde soll unterrichten

  1. 1.

    die Ehegattin oder den Ehegatten der untergebrachten Person, wenn die Eheleute nicht dauernd getrennt leben,

  2. 2.

    die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, wenn die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,

  3. 3.

    jedes Elternteil und jedes Kind, bei dem die untergebrachte Person lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

  4. 4.

    die Betreuerin oder den Betreuer der untergebrachten Person,

  5. 5.

    die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

  6. 6.

    eine von der untergebrachten Person benannte Person ihres Vertrauens und

  7. 7.

    die Leitung der Einrichtung, wenn die untergebrachte Person in einer Einrichtung lebt.

Das Krankenhaus benachrichtigt ferner die Ärztin oder den Arzt, von der oder von dem sich die betroffene Person behandeln lassen will, es sei denn, dass die betroffene Person widerspricht.