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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 APVO-Justiz-JVVD - Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst im Grundlehrgang die Fächer

  1. 1.

    Vollzugspraxis,

  2. 2.

    Psychologie,

  3. 3.

    Kriminologie,

  4. 4.

    Straf- und Strafprozessrecht,

  5. 5.

    bürgerliches Recht und Verwaltungsrecht,

  6. 6.

    Vollzugsverwaltung,

  7. 7.

    Öffentliches Dienstrecht,

  8. 8.

    Pädagogik,

  9. 9.

    Staats- und Verfassungsrecht,

  10. 10.

    berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung und

  11. 11.

    Sport.

2Die fachtheoretische Ausbildung umfasst im Fachlehrgang die Fächer

  1. 1.

    Vollzugspraxis,

  2. 2.

    Psychologie,

  3. 3.

    Vollzugsrecht,

  4. 4.

    Strafrecht,

  5. 5.

    Vollzugsverwaltung,

  6. 6.

    Öffentliches Dienstrecht,

  7. 7.

    Staats-, Verfassungs- und Europarecht,

  8. 8.

    berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung und

  9. 9.

    Sport.

3In der fachtheoretischen Ausbildung ist in die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik einzuführen. 4Außerdem sind die Kenntnisse und Fertigkeiten in der Waffenanwendung zu vermitteln.

(3) In der berufspraktischen Ausbildung ist insbesondere in die Aufgaben

  1. 1.

    einer Vollzugsabteilung, insbesondere des Stationsdienstes,

  2. 2.

    des Fachbereichs Sicherheit, insbesondere des Pforten-, Besuchs- und Kontrolldienstes, des Aus- und Vorführdienstes und des Transportdienstes,

  3. 3.

    des Fachbereichs Finanzen und Versorgung, insbesondere des Küchen- und Kammerdienstes,

  4. 4.

    des Fachbereichs Arbeit, insbesondere des Werkdienstes, und

  5. 5.

    des Fachbereichs Personal und Organisation, einschließlich der Vollzugsgeschäftsstelle,

einzuführen.

(4) Neben den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 3 umfasst die berufspraktische Ausbildung

  1. 1.

    Lehrveranstaltungen und

  2. 2.

    Wahlpflichtveranstaltungen mit mindestens 40 Unterrichtsstunden,

die der Ergänzung und Vertiefung der in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse dienen.

(5) Das für Justiz zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Fächer festlegt.