§ 13 LMinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120010000000
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens drei Jahre angehört hat.
(2) Das Ruhegehalt beträgt nach einer Amtszeit von
- 1.
drei Jahren 19,13 vom Hundert,
- 2.
vier Jahren 23,44 vom Hundert,
- 3.
fünf Jahren 27,74 vom Hundert
des Amtsgehalts. Danach steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 vom Hundert des Amtsgehalts bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 3 gilt entsprechend
(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bei einer Amtszeit von bis zu acht Jahren bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 60. Lebensjahr vollendet hat. Mit jedem über acht Jahre hinausgehenden Amtsjahr endet die Ruhenszeit ein Jahr früher, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 55. Lebensjahr vollendet.
(4) Eine vorausgegangene Amtszeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung ist zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Amtszeit nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.
(5) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt in Höhe von mindestens 27,74 vom Hundert des Amtsgehalts. Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.