§ 8 LMinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120010000000
(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 23 und nach Artikel 31 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung.
(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.