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§ 13 LMinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat.

(2) Das Ruhegehalt beträgt nach einer Amtszeit von

  1. 1.
    zwei Jahren fünfzehneindrittel vom Hundert,
  2. 2.
    drei Jahren zwanzig vom Hundert,
  3. 3.
    vier Jahren neunundzwanzig vom Hundert

des Amtsgehalts. Danach steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert des Amtsgehalts bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bei einer Amtszeit

  1. 1.
    von zwei Jahren bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    ab drei Jahren bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat.

(4) Eine vorausgegangene Amtszeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung ist zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Amtszeit nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.

(5) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt in Höhe von mindestens neunundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts. Das Landesministerium stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.