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§ 11 LMinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 15.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.