§ 3 NKatSG - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Katastrophenschutzbehörden.
(2) Die oberste Fachaufsicht führt das für Inneres zuständige Ministerium. Die Zuständigkeiten anderer Ministerien bleiben unberührt.