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§ 3 NKatSG - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Katastrophenschutzbehörden.

(2) Die oberste Fachaufsicht führt das für Inneres zuständige Ministerium. Die Zuständigkeiten anderer Ministerien bleiben unberührt.