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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 DSVollz - Verhalten bei Widersetzlichkeiten

Bibliographie

Titel
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
Amtliche Abkürzung
DSVollz
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Die Bediensteten haben Widersetzlichkeiten, Meutereien und Fluchtversuchen mit Besonnenheit, wenn erforderlich unter Einsatz der eigenen Person, entgegenzutreten und Widerstände, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, zu brechen. Gegenseitige Hilfeleistung ist Pflicht.