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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 DSVollz - Dienstregelung

Bibliographie

Titel
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
Amtliche Abkürzung
DSVollz
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

(1) Der Anstaltsleiter regelt den Dienst. Er hat hierbei die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit der Bediensteten und die Erfordernisse der Sicherheit zu beachten sowie auf die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bediensteten gebührend Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Bediensteten haben sich in dem ihnen zugewiesenen Dienstbereich aufzuhalten.