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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 108 Nds. SVVollzG - Gestaltung, Differenzierung und Organisation der Anstalten 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Die Anstalten sind vom Fachministerium und von den Vollzugsbehörden so zu gestalten und zu differenzieren, dass Ziele und Aufgaben des Vollzuges gewährleistet werden. 2Dazu muss insbesondere sichergestellt werden, dass den Sicherungsverwahrten die erforderlichen Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1 und 2 angeboten werden können. 3Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalten sind hieran auszurichten.