§ 109 Nds. SVVollzG - Belegungsfähigkeit und Ausgestaltung der Räume
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Das Fachministerium setzt die Belegungsfähigkeit für jede für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Anstalt oder Abteilung fest.
(2) 1Räume für den Aufenthalt während der Nachtruhe und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume müssen zweckentsprechend ausgestaltet und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung, Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein. 2Darüber hinaus sind die Unterkunftsbereiche, Gemeinschafts- und Besuchsräume wohnlich zu gestalten.