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  • ab 01.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 WFSLbRdErl - Zusammenwirken von Wohnungsfürsorge- und Personalstellen

Bibliographie

Titel
Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
WFSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400000051007

6.1
Für die Bewirtschaftung der Wohnungsfürsorgewohnungen ist die Kenntnis aller Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfänger, denen die Umzugskosten zugesagt worden sind, unerlässlich. Den Wohnungsfürsorgebehörden werden dazu von den Bezügestellen

  • Name, Vorname, Dienststelle und dienstliche Telefonnummer

derjenigen Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfänger übermittelt, denen Trennungsgeld bewilligt oder weiterbewilligt wurde oder bei denen die Zahlung eingestellt worden ist. Daten, die zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen.

6.2
Die Zahlung von Trennungsgeld ist davon abhängig zu machen, dass die oder der empfangsberechtigte Landesbedienstete bei der Wohnungsfürsorgebehörde einen Antrag auf Zuteilung einer Landesbedienstetenwohnung gestellt hat. Dieser Antrag muss spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme des Dienstes am neuen Dienstort oder der Zusage der Umzugskostenvergütung der Wohnungsfürsorgebehörde vorgelegt werden. Lehnt eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter eine angebotene familiengerechte Wohnung ab, so teilt die Wohnungsfürsorgebehörde dies der Bezügestelle mit. In diesen Fällen ist die Zahlung des Trennungsgeldes grundsätzlich unverzüglich einzustellen.

6.3
Bei der Vergabe von Wohnungen durch die Wohnungsfürsorgebehörde (Nr. 3.1) ist der Personalrat nach § 66 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG zu beteiligen. Die Wohnungsfürsorgebehörden nach Nr. 3.1 Buchst. d haben vor der Zuteilung von Wohnungen an Landesbedienstete außerhalb ihres Geschäftsbereichs die Stellungnahme der Beschäftigungsbehörde einzuholen. Dabei ist in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 7 NPersVG der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen.

6.4
Eine enge Zusammenarbeit mit anderen, die Wohnungsfürsorge betreibenden Behörden ist anzustreben.