Abschnitt 8 WFSLbRdErl - Kündigung auf Verlangen der Wohnungsfürsorgebehörde
Bibliographie
- Titel
- Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
- Redaktionelle Abkürzung
- WFSLbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400000051007
Die Vermieterin oder der Vermieter ist entsprechend den Regelungen im Darlehensvertrag verpflichtet, das Mietverhältnis auf Verlangen der Wohnungsfürsorgebehörde zum nächstzulässigen Termin zu kündigen und die zur alsbaldigen Räumung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.