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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 37a MiStra - Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen

  1. 1.

    einer Straftat nach § 293 StGB,

  2. 2.

    einer auf ein Gewässer bezogenen, fischereirechtsrelevanten Straftat nach § 242 StGB,

  3. 3.

    einer Straftat nach tierschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Erhebung der öffentlichen Klage,

  2. 2.

    der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,

  3. 3.

    die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(3) Die Mitteilungen sind an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins nach den Fischereigesetzen der Länder zuständigen Behörden zu richten.